RS UVS Kärnten 1991/12/18 KUVS-222/3/91

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Rechtssatz

Die Wirksamkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 ist erst für Abstellvorgänge anzunehmen, die unter Verwendung der entsprechenden Berechtigungskarte im Original stattfinden, wobei diese Berechtigungsurkunde deutlich sichtbar  hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Kraffahrzeuges anzubringen ist. Rundfunkmitteilungen, nach welchen angeblich "....innerhalb einer gewissen Frist die Einhaltung der Vorschriften des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes nicht überwacht werden würden..." kommt normative Kraft nicht zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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