Stellt der Beschuldigte, der im Besitze einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist, sein Fahrzeug, ohne die Berechtigungskarte im Original und deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, ab, so ist das Fahrzeug nicht als bewilligungsgemäß abgestellt zu beurteilen und lagen deshalb die Befreiungsvoraussetzungen des § 7 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz nicht vor, so daß der Beschuldigte, wenn kein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug angebracht war, den Straftatbestand nach § 12 Abs. 1 lit a Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz verwirklicht.