Ist einem Kraftfahrzeughalter für ein bestimmtes Fahrzeug die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 AVG unter anderem mit der Auflage erteilt worden, daß dieser Bewilligungsbescheid im Original deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, der Beschuldigte jedoch weder dies tat noch einen gültigen Parkschein deutlich sichtbar anbrachte, begibt er sich der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 7 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, idF 1980/054, und verwirklicht den strafbaren Tatbestand nach § 12 Abs 1 lit a leg cit.