Gemäß § 45 Abs 4 StVO sind Fahrzeuge bewilligungsgemäß abgestellt, wenn sie in dem in der Ausnahmebewilligung genannten Bereich abgestellt sind und die Urkunde (Bescheid) über die erteilte Bewilligung im Fahrzeug sichtbar und gut lesbar angebracht ist. Ist das nicht der Fall, so ist das Fahrzeug nicht bewilligungsgemäß abgestellt und ist die Parkgebühr zu entrichten. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1997, Zl. 97/17/0008-5 wurde das Verfahren in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28.11.1996, Zl. KUVS-1359/1/96 eingestellt.