Besitzt der Beschuldigte eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengestz und wurde diese Berechtigungskarte im Original deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges angebracht, wobei lediglich die Gültigkeitsdauer und die Aktenzahl für das Amtsorgan nicht ablesbar war, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert, da aus der Berechtigungskarte nicht hervorgeht, daß diese so angebracht werden müßte, daß sie in allen Teilen lesbar sein muß (Einstellung des Verfahrens).