RS UVS Kärnten 2001/12/07 KUVS-1614/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer entgegen § 5 Abs. 1 K-PGAG 1996 den tatsächlichen Beginn des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, ist zur Entrichtung der Parkgebühr

verpflichtet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für

mehr als zehn Minuten abgestellt und zum Zeitpunkt des Abstellvorganges über

keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO verfügt, die eine Anwendung der

Ausnahmebestimmungen des § 7 K-PGAG 1996 zulassen würden.

Schlagworte
Parkgebühr, Abstellvorgang, Kurzparkzone, Parkberechtigung, Entrichtung, Ungehorsamsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten