Wer entgegen § 5 Abs. 1 K-PGAG 1996 den tatsächlichen Beginn des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, ist zur Entrichtung der Parkgebühr
verpflichtet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für
mehr als zehn Minuten abgestellt und zum Zeitpunkt des Abstellvorganges über
keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO verfügt, die eine Anwendung der
Ausnahmebestimmungen des § 7 K-PGAG 1996 zulassen würden.