Gemäß § 2a Abs 1 der Grazer ParkgebV wird seit 01.05.2004 von Inhabern einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO eine pauschale Parkgebühr für das Bewohnerparken eingehoben. Darunter versteht man das zeitlich uneingeschränkte Parken im jeweils gemäß § 43 Abs 2a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet. Diese Bestimmung befreit den Bewilligungsinhaber nach Entrichtung der pauschalen Parkgebühr von der Verpflichtung gemäß § 2 Stmk ParkgebG und § 2 der Grazer ParkgebV, bei Beginn des Parkens in der betreffenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkgebühr durch Lösen eines Automatenparkscheines zu entrichten. An deren Stelle tritt die Verpflichtung nach § 2 der Grazer KontrolleinrichtungenV (KontEV), die im § 1 genannte Plakette als Nachweis für die Entrichtung der pauschalen Parkgebühr am mehrspurigen Kraftfahrzeug anzubringen. Unterlässt dies der Bewilligungsinhaber, weil er zB diese Plakette aus eigenem Verschulden noch nicht besitzt, verantwortet er keine Verkürzung der Parkgebühr nach § 2 Stmk ParkGebG, sondern eine Übertretung nach § 2 KontEV. Eine Auswechslung dieser Taten steht dem UVS nicht zu.