Das Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz enthält keine Bestimmung, die das nicht sichtbare Anbringen der Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug mit Strafe bedroht. Vielmehr hat das nicht bewilligungsgemäße Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Folge, daß die Ausnahmebestimmungen des § 7 Z 7 leg cit nicht zum Tragen kommen und damit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr entsteht. Die nicht ordnungsgemäße Hinterlegung der erteilten Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug und das Nichtentrichten der Parkgebühr nach §§ 5 und 6 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz begründet allenfalls den strafbaren Tatbestand des § 12 Abs 1 lit a Parkgebühren- und Augleichsabgabengesetz, nicht jedoch jenen nach § 12 Abs 1 lit c leg cit (Einstellung des Verfahrens).