Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 3. Mai 1991 um 17,00 Uhr in L in der Straße "An den Mühlen" nächst dem Haus Nr ** bei der Fahrt in Richtung seines Wohnhauses mit dem PKW ******** so schnell gefahren ist, daß andere Straßenbenützer beschmutzt wurden.
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen. Er macht geltend, es sei unmöglich, daß eine ungeschulte Privatperson Geschwindigkeiten feststellen könne und gegen ihn aussage, daß er so schnell gefahren sei, daß andere Straßenbenützer dadurch beschmutzt worden seien. Er habe sicher keine Fußgänger beschmutzt, da er sonst stehengeblieben wäre und sich entschuldigt und den Schaden gutgemacht hätte. Er sei damals sicher nicht mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h, sondern nur mit einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/h gefahren. Außerdem sei die Anzeige des Zeugen W ein Bosheitsakt, da dieser vom Berufungswerber einmal wegen Schnellfahrens zur Rede gestellt worden sei. Es sei richtig, daß in der Straße "An den Mühlen" in Schlaglöchern Wasser gestanden sei; er sei deshalb auch nicht mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren, da er sich ja sein Auto nicht habe kaputtmachen wollen. Der Zeuge habe nicht wahrheitsgemäß ausgesagt, während die Aussage des Berufungswerbers unter den Tisch gefallen sei.
Er ersuche daher, diese Angelegenheit doch noch ins Reine zu bringen.
Im Hinblick auf diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am 25. Februar 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber war ordnungsgemäß geladen und ist nicht erschienen. Er hat die Berufungsbehörde mit Schreiben vom 8. Februar 1993 um Verschiebung des Verhandlungstermines auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Juni 1993 ersucht, da er sich derzeit in Strafhaft in xx befinde und nicht zur Verhandlung vorgeführt werden wolle. Die Berufungsbehörde hat ihm mit Schreiben vom 12. Februar 1993 mitgeteilt, daß eine derartige Verschiebung nicht möglich sei, da der Fall im Juni 1993 bereits verjährt wäre. Gemäß §51f Abs2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses.
Als Zeugen wurden Herr G W und Frau K W einvernommen.
Die beiden Zeugen haben übereinstimmend angegeben, sie seien am 3. Mai 1991 gegen 17,00 Uhr in L auf der Straße "An den Mühlen" gegangen. Da sie nur einen Schirm gehabt hätten, seien sie eng nebeneinander gegangen; es habe nämlich den ganzen Tag stark geregnet, sodaß auch die in der genannten Straße vorhandenen zahlreichen Schlaglöcher mit Wasser gefüllt gewesen seien. In der Nähe des Wohnhauses des Zeugen G W sei das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer derartigen Geschwindigkeit durch eine Lacke an ihnen vorbeigefahren, daß sie von oben bis unten mit Wasser bespritzt worden seien und total beschmutzt gewesen seien. Er sei sicher schneller als 50 km/h gefahren. Da der Beschuldigte in L allgemein als Raser bekannt sei, habe es der Zeuge G W für erforderlich gehalten, am Gendarmerieposten Anzeige zu erstatten.
Der Zeuge G W hat weiters angegeben, bei der Erstattung seiner Anzeige sei ihm auch vom Gendarmeriebeamten bestätigt worden, daß der Beschuldigte als Schnellfahrer bekannt sei. Was die Angaben des Berufungswerbers betreffe, daß der Zeuge von ihm bereits einmal wegen Schnellfahrens zur Rede gestellt worden sei, so habe er mit dem Berufungswerber noch kein einziges Wort gewechselt und sei von ihm auch nie zur Rede gestellt worden. Allerdings habe sein Bruder H W Herrn H bereits einmal aufgefordert, nicht immer so schnell zu fahren. Auch die Nachbarin des Zeugen, Frau H, habe den Berufungswerber bereits öfters darauf hingewiesen, daß er immer wieder zu schnell fahre und in Zukunft langsamer fahren solle.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund der unter Wahrheitspflicht erfolgten glaubwürdigen, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen der beiden Zeugen besteht für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt mit einer solchen Geschwindigkeit durch die Straße "An den Mühlen" in L fuhr, daß die Zeugen durch das hochspritzende Wasser einer Regenpfütze beschmutzt wurden und daß dies bei einer den gegebenen Verhältnissen angepaßten Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Es ist dem Berufungswerber zwar zuzugestehen, daß er die von ihm verursachte Beschmutzung der beiden Fußgänger möglicherweise gar nicht wahrgenommen hat; aus diesem Grund ist aber davon auszugehen, daß die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen nicht angepaßt war, da er die Zeugen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Mit welcher Geschwindigkeit der Berufungswerber nun tatsächlich gefahren ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es nicht auf die tatsächliche Höhe der Geschwindigkeit ankommt, sondern nur darauf, ob aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit andere Straßenbenützer beschmutzt wurden; um dies feststellen zu können, ist allerdings keineswegs Erfahrung im Schätzen von Geschwindigkeiten erforderlich. Selbst wenn der Berufungswerber nur mit 20 bis 30 km/h gefahren sein sollte, so war dies unter den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen jedenfalls überhöht, da eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, grundsätzlich als zu schnell im Sinne des §20 Abs1 StVO 1960 gewertet werden muß (VwGH 17.04.1978, 2766/77).
Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung des §20 Abs1 StVO 1960, nämlich der Schutz anderer Straßenbenützer vor Beschmutzung infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist diesbezüglich ein mittleres Ausmaß anzunehmen, da dem Berufungswerber jedenfalls bewußt fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Erschwerend ist eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe des Berufungswerbers nach §20 Abs2 StVO 1960 aus dem Jahr 1991; mildernde Umstände liegen nicht vor.
Der Berufungswerber besitzt den im Akt befindlichen Angaben zufolge ein Haus mit Grundstück, verfügt über ein monatliches Einkommen von S 15.000,-- und ist für zwei Kinder sorgepflichtig; derzeit befindet er sich in Haft im Gefangenenhaus xx.
Bei der Strafbemessung ist auch darauf zu achten, daß nicht nur der Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sondern es soll auch eine allgemein abhaltende Wirkung erreicht werden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß die von der Behörde I. Instanz verhängte Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) nicht als überhöht angesehen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß sich diese Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) hält.
Da das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde zu bestätigen war, ist der Berufungswerber gemäß §64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafe - somit S 100,-- - zu bezahlen.