Die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit durch Nachfahren bei gleichbleibendem Abstand zum Beschuldigtenfahrzeug und Ablesen der Geschwindigkeit von der Digitalanzeige des im Dienstfahrzeug angebrachten Geschwindigkeitsmeßgerätes macht auch dann vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit, wenn das Meßgerät nicht geeicht war und im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit - vorliegend 46 und 69 km/h - diesem Umstand keinerlei Bedeutung zukommt (VwGH 89/02/0089).