§20 Abs1 StVO stellt einen relativen Maßstab auf, nämlich eine den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung Rechnung tragende Geschwindigkeit.
Beim Vorwurf einer unzulässigen Geschwindigkeit muß die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit festgestellt und überdies im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.