Die Erstbehörde sah die Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO bereits dadurch als gegeben an, daß der Beschuldigte auf einen VW-Bus aufgefahren ist. Die Erstbehörde übersah damit, daß § 20 Abs. 1 StVO nicht an den Eintritt eines Erfolges anknüpft. Sanktioniert wird eine
Handlungsweise, die Ursache des eingetretenen Erfolges sein kann.
Der
Vorwurf, einen Auffahrunfall verursacht zu haben, ist dem § 20 Abs. 1
StVO nicht subsumierbar. Dies auch, weil Auffahrunfälle nicht nur durch überhöhte Geschwindigkeit, sondern beispielsweise auch durch einen Reaktionsverzug infolge Übermüdung oder Alkoholisierung oder durch Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes verursacht werden können.