Beim Vorhalt des nicht ausreichenden Abstandes iS des § 18 Abs 1 StVO zu einem vorausfahrenden Fahrzeug sind Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit und den dabei eingehaltenen Abstand für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung notwendig. Das Nachfahren des Privatanzeigers mit überhöhter Geschwindigkeit hinter dem Beschuldigten ist kein geeignetes Beweismittel für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung iS des § 20 Abs 2 StVO.