Zur Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO müssen zusätzlich zu dem vorgeworfenen Verstoß noch Sachverhaltselemente hinzutreten, aus denen besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern abgeleitet werden können. Nicht geteilt wird die Rechtsansicht, dass neben die Übertretung immer auch eine konkrete Gefährdung treten müsse, zumal (arg. ?oder?) auch das Vorliegen einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern den verschärften Straftatbestand des § 99 Abs 2 lit c StVO zur Anwendung gelangen lässt. Das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von nur 10 m bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 142 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem vorderen Fahrzeuglenker dar. Neben der subjektiven persönlichen Bedrängung des vorderen Fahrzeuglenkers besteht bei einem so knappen Sicherheitsabstand für den hinteren Fahrzeuglenker praktisch keine Möglichkeit mehr auf außergewöhnliche Umstände rechtzeitig zu reagieren. Die Anführung des im vorliegenden Fall besonders geringen Sicherheitsabstandes und der gefahrenen hohen Geschwindigkeit reicht daher aus, um als zusätzliches Sachverhaltselement eine besondere Rücksichtslosigkeit gegen andere Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO zu begründen.