TE UVS Salzburg 2003/09/01 3/13638/2-2003th

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Veröffentlicht am 01.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Otto F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 04.02.2003, Zahl 30206/369-74130-2001, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die Spruchpunkte 3. und 4. aufgehoben. Das Strafverfahren zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Spruchpunkte 1. und 2. werden hingegen mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt:

Im Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. haben die näheren Angaben zu lauten:

?Sie fuhren sehr knapp bis zu 5 m zum vor Ihnen fahrenden PKW mit Pferdeanhänger auf und bedrängten ihn.?

Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. hat zu lauten:

?Sie haben dabei als Lenker Ihres Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, um den Lenker des vor Ihnen fahrenden PKWs mit Anhänger dazu zu bringen, sich von Ihrem Sattelkraftfahrzeug überholen zu lassen, somit ohne dass es die Sicherheit des Verkehrs erforderte.?

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu den Spruchpunkten 1. und 2. neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ? 14,50 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 29,00 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie

folgt vorgeworfen:

Spruch:

Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:  28.04.2001 gegen 07:30 Uhr

Ort der Begehung:   auf der Tauernautobahn

                    zwischen Hallein und Ausfahrt Golling

Fahrzeug:           Sattelkraftfahrzeug, LB-.. (A)

1. Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war.

Nähere Angaben: Sie fuhren sehr knapp zum vor Ihnen fahrenden PKW mit Pferdeanhänger auf und bedrängten ihn.

2. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderte.

3. Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war.

Nähere Angaben: Sie fuhren nach einem versuchten Überholmanöver wiederum sehr kann zum vor Ihnen fahrenden PKW mit Pferdeanhänger auf, sodass sich dieser bedrängt fühlte.

4. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderte (nach dem versuchten Überholmanöver).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß

1.

§ 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung

2.

§ 22 Abs 2 Straßenverkehrsordnung

3.

§ 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung

4.

§ 22 Abs 2 Straßenverkehrsordnung

wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a eine Geldstrafe in der Höhe von

1.

109,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden)

2.

36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)

3.

109,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden)

4.

36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)

verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er die Angaben des Zeugen K. bestreitet. Er rechtfertigt sich damit, dass er den Zeugen wegen der großen unterschiedlichen Geschwindigkeiten aufmerksam gemacht habe. Dennoch sei dieser noch unterschiedlicher gefahren und habe ohne Grund gebremst. Darauf habe er zum Überholen angesetzt. Als er sich dabei mit dem Auflieger auf Höhe des Zeugen befunden habe, sei dieser dann mit knapp 90 km/h neben ihm gefahren. Er habe verzögert und sich wieder hinter ihm eingereiht. Plötzlich habe der vor ihm fahrende Zeuge wieder auf ca 50 km/h heruntergebremst. Er würde sich nie erlauben, in einem so knappen Abstand zu fahren sowie beim Überholen zu schneiden. Er habe jetzt ca 3,5 Millionen Kilometer hinter sich und habe noch nie Delikte wegen zu knappen Abstandes gehabt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die Privatanzeige eines deutschen PKW-Lenkers vor dem Gendarmerieposten Bischofshofen am 28.04.2001. Der Lenker, Herr Roland K. aus Griesbach, gab in seiner Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Bischofshofen an, am 28.04.2001 mit seinem PKW mit Pferdeanhänger auf der A 10 von Richtung Salzburg in Fahrtrichtung St. Johann unterwegs gewesen zu sein. Gegen 07:30 Uhr sei er im Streckenbereich von Hallein bis zur Ausfahrt Golling von einem Sattelkraftfahrzeug ständig genötigt worden. Da er mit seinem Anhänger nicht schneller als 80 km/h gefahren sei, habe ihn der LKW-Lenker ständig provoziert. Dieser sei ständig knapp an sein Fahrzeug herangefahren und habe andauernd die Hupe (Fanfare) betätigt und mehrmals trotz Überholverbot für LKWs zum Überholen angesetzt. Bei seinem Überholmanöver habe er seinen LKW vermutlich aus Wut, weil er nicht schneller gefahren sei, aus der Spur gerissen, um ihn überholen zu können. Dabei sei der Auflieger leicht ins Schleudern geraten. Da er es nicht geschafft habe, sein Fahrzeug zu überholen, seien die Nötigungsversuche und Provokationen bis zur Ausfahrt Golling weitergegangen. Er sei, um sein Pferd zu beruhigen, von Golling von der Autobahn abgefahren. Seine Frau, Brigitte K., könne den Vorfall bezeugen.

 

Roland K. wurde im erstinstanzlichen Verfahren noch einmal formell als Zeuge im Rechtshilfeweg am 16.08.2001 von der Polizeiinspektion Bad Grießbach im Rottal einvernommen. Er wiederholte dabei im Wesentlichen das Vorbringen in der Anzeige, wobei er ergänzend angab, dass der Abstand des LKWs zeitweise unter 5 m betragen habe. Der LKW habe andauernd mit seiner Fanfare gehupt und ihn mit der Lichthupe angeblinkt. Er habe mehrmals trotz Überholverbot für LKWs zum Überholen angesetzt. Um dem zu entgehen habe er selbst die Geschwindigkeit auf fast 90 km/h erhöht. Dies sei ihm jedoch zu gefährlich geworden, da der Anhänger zu schaukeln angefangen habe. Bei den Überholversuchen sei der LKW-Fahrer immer so dicht an sein Fahrzeug herangefahren, dass er das Gefühl gehabt habe, er wolle ihn mit seinem Fahrzeug von der Straße abdrängen. Da diese Angriffe so massiv geworden seien, sei er bei der Ausfahrt Golling abgefahren.

 

Die Ehegattin des Zeugen K., Frau Brigitte K., wurde ebenfalls als Zeugin im Rechtshilfeweg am 20.08.2001 einvernommen. Frau K. gab an, Beifahrerin im Fahrzeug ihres Mannes gewesen zu sein. Sie seien auf der Autobahn von Salzburg Richtung St. Johann gefahren. Zwischen Hallein und Golling sei eine Baustelle gewesen. In der Baustelle habe eine Geschwindigkeit von 60 km/h bestanden und sei ein LKW mit Sattelauflieger an ihr Fahrzeug herangefahren. Sie seien die erlaubten 60 km/h gefahren. Dieser LKW sei auf ihr Gespann bis auf einen Abstand von 5 m herangefahren, habe andauernd mit seiner Fanfare gehupt und mit der Lichthupe angeblinkt. Auch nach der Baustelle, als sie wieder 80 km/h fuhren, seien diese Nötigungen weitergegangen. Der LKW-Fahrer habe mehrmals versucht, sie zu überholen. Dabei sei er jedes Mal so knapp an ihr Gespann herangefahren, dass er sie fast gestreift habe. Er sei jedoch jedes Mal nur bis auf Höhe des Hängers gefahren und habe dann wieder gehupt. Da sie befürchteten, dass das Pferd im Anhänger durchdrehe, haben sie dann beschlossen, an der Ausfahrt Golling abzufahren.

 

Der Beschuldigte rechtfertigte sich im Verfahren dahingehend, dass er damals mit seinem Sattelzugfahrzeug auf das vor ihm fahrende PKW-Gespann aufgelaufen sei. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca 85 km/h unterwegs gewesen. Als er diesem PKW-Gespann näher gekommen sei, habe er vom Gas heruntergehen müssen, da das Gespann nur mit 70/75 km/h gefahren sei. Es sei überhaupt mit sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit gefahren, einmal mit 80, dann wieder mit 60 km/h. Auf Grund dessen gebe er zu, dass er den PKW-Lenker mit seinem Horn angehupt und auch mit dem Licht ein Zeichen gegeben habe, da ihm die Fahrweise sehr unkontrolliert vorgekommen sei. Richtig sei auch, dass dieses Straßenstück mit einem Überholverbot für LKW gekennzeichnet sei und er daher auch gezwungen gewesen sei, hinter diesem PKW-Lenker nachzufahren. Nachdem er ihm mit seiner Hupe ein Zeichen gegeben hatte, habe dieser seine Fahrgeschwindigkeit nunmehr auf 50 bis 55 km/h reduziert. Auf Grund dessen habe er nun trotz Überholverbot versucht, an diesem Fahrzeuggespann vorbeizufahren. Als er auf gleicher Höhe mit dem PKW-Lenker gewesen sei, er sei ca mit 90 km/h gefahren, habe dieser ebenfalls sein Fahrzeug auf diese Geschwindigkeit beschleunigt. Das ganze Manöver habe ungefähr 2 bis 3 km gedauert und sei es ihm unmöglich gewesen, am PKW vorbeizufahren und diesen zu überholen, um sich vor ihm wieder einzureihen. Somit habe er wieder seine Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen und habe er sich hinter dem PKW-Gespann eingeordnet. Als er wieder hinter dem PKW gewesen sei, habe dieser seine Fahrgeschwindigkeit wieder auf 60 bis 65 km/h herunterreduziert. Nach ca 5 km sei dann die Abfahrt Golling gekommen und habe das KFZ-Gespann die Autobahn verlassen. Bei der nächsten Raststätte sei er dann abgefahren und habe dies der Gendarmerie melden wollen. Es sei keine Gendarmeriestreife auf dem Rastplatz aufhältig gewesen und habe er somit keine Anzeige gegen den PKW-Lenker erstatten können. Eine Anzeige per Handy sei ihm zu umständlich gewesen und sei er somit we

itergefahren.

 

Im vorliegenden Fall ist somit unbestritten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit auf der A 10 mit seinem Sattelkraftfahrzeug hinter dem PKW mit Pferdeanhänger des Zeugen K. fuhr, diesen auch mit seiner Fanfare anhupte und auch trotz bestehenden Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge versuchte, zu überholen. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass der Lenker des PKW-Gespannes unvermittelt die Geschwindigkeit änderte und sehr unkontrolliert gefahren sei. Demgegenüber steht die Aussage des PKW-Lenkers Roland K., die im Wesentlichen auch von dessen Ehegattin, welche damals Beifahrerin war, bestätigt wurde. Nach den Aussagen der Zeugen K. habe der Beschuldigte damals immer wieder versucht, ihr PKW-Gespann zu überholen, sei dazu äußerst knapp bis teilweise unter 5 m an sie herangefahren und habe ständig auch die Hupe betätigt. Sie hätten sich dadurch genötigt gefühlt und seien wegen dieses Verhaltens in Golling von der Autobahn abgefahren. Die Angaben der Zeugen K. weisen keine Widersprüche auf und sind für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen K. in Frage stellen. Nach den Erfahrungstatsachen ist vielmehr davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer nicht grundlos ihre Fahrt unterbrechen, sich zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle begeben, um eine Anzeige zu erstatten. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Zeugen K. damals tatsächlich vom Beschuldigten mit dessen Sattelkraftfahrzeug durch zu knappes Auffahren bedrängt wurden, wobei dieser auch noch ständig die Hupe betätigte, damit ihn die Zeugen (trotz bestehenden Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge) überholen ließen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

Die Erstbehörde hat das erwiesen angenommene Verhalten jeweils als zwei Übertretungen gemäß § 18 Abs 1 StVO (Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) und als zwei Übertretungen gemäß § 22 Abs 2 StVO (Abgabe von Schallzeichen) gewertet, wobei als Tatort bei sämtlichen Übertretungen die Tauernautobahn zwischen Hallein und Ausfahrt Golling mit Uhrzeit gegen 07:30 Uhr angeführt worden ist. Geht man von der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde aus, wonach der Beschuldigte vorliegend zwei selbständig zu ahndende Übertretungen des § 18 Abs 1 StVO begangen hat, ist vor allem der vorgeworfene Tatort ?zwischen Hallein und Ausfahrt Golling?, welcher eine Fahrtstrecke von über 11 km beinhaltet, zu unpräzise im Sinne des § 44a Abs 1 Z 1 StVO, weil diese Tatortangabe nicht geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Roland K., dass der Beschuldigte während dieser Strecke mehrmals versucht hat, ihr PKW-Gespann zu überholen und dabei immer wieder sehr knapp an ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Das gleiche gilt auch sinngemäß für die vorgeworfenen Übertretungen des § 22 Abs 2 StVO.

 

Nach Ansicht der  Berufungsbehörde deuten die Aussagen der Zeugen K., wonach sie während dieser Strecke ständig vom Sattelkraftfahrzeug des Beschuldigten bedrängt worden seien, eher darauf hin, dass der Beschuldigte die einzelnen Tathandlungen bezüglich Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bzw Abgabe von Schallzeichen während der angeführten Strecke von Hallein bis Ausfahrt Golling auf Grund eines jeweils einheitlichen Willensentschlusses mit dem Ziel setzte, das PKW-Gespann des Zeuge K. zu überholen, was ihm aber schlussendlich nicht gelungen ist. Die Berufungsbehörde geht im vorliegenden Fall daher vom Vorliegen eines so genannten fortgesetzten Deliktes aus, wobei der Beschuldigte hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte des § 18 Abs 1 bzw § 22 Abs 2 StVO jeweils nacheinander mehrere Teilakte, die von einem gemeinsamen Willensentschluss getragen waren, setzte, die sowohl in einem zeitlichen als auch örtlichen Zusammenhang standen. Die jeweiligen Einzeltathandlungen begannen somit auf der A 10 im Bereich von Hallein und endeten im Bereich der Ausfahrt Golling. Dies bedeutet, dass die Teilakte der jeweiligen Handlungsreihe rechtlich somit jeweils nur eine einzige Handlung darstellen. Es ist daher nicht zulässig, dem Beschuldigten jeweils zwei Übertretungen des § 18 Abs 1 bzw des § 22 Abs 2 StVO  vorzuwerfen. Aus diesem Grund waren daher die Spruchpunkte 3. und 4., deren Tatvorwürfe bereits von den Spruchpunkten 1. bzw 2. umfasst sind, zu beheben.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegenden Übertretungen ein Geldstrafrahmen von jeweils ? 726,00 vorgesehen.

Zu Spruchpunkt 1.:

Das Auffahren auf ein voran fahrendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit bis 90 km/h bis auf etwa 5 m, stellt eine eklatante Unterschreitung des in § 18 Abs 1 StVO geforderten Mindestabstandes dar, welcher jedenfalls den Reaktionsweg  beinhalten muss. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem besonders gravierenden Gefährdungspotential auszugehen, weshalb die Berufungsbehörde einen beträchtlichen Unrechtsgehalt annimmt.

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend die vorsätzliche Begehung wirkt. Die vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Einkommenssituation (umgerechnet ? 1.744,00) ist in etwa als durchschnittlich anzusehen. Insgesamt erweist sich die mit ? 109,00 ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des beträchtlichen Unrechtsgehaltes und des vorsätzlichen Verschuldens keinesfalls als unangemessen. Gegen eine Herabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

Zu Spruchpunkt 2.:

Auch hier ist von einem nicht mehr unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen, zumal die ständige nicht gerechtfertigte Abgabe von Schallzeichen im konkreten Fall besonders geeignet war, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Ein Unruhigwerden des im Anhänger des Zeugen K. beförderten Pferdes, was ein Umherschlagen verursachen könnte, ist dadurch jedenfalls nachvollziehbar. An subjektiven Strafbemessungskriterien gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. sinngemäß. Insgesamt erweist sich auch die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von ? 36,00 (befindet sich im aller untersten Bereich) keinesfalls unangemessen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
§§ 18 Abs 1, 22 Abs 2 StVO; Fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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