Eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern liegt vor, wenn etwa bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. 5 m beträgt, sodass eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Auch die Abgabe optischer Warnzeichen, ohne dass dies die Verkehrsicherheit erfordert, gegenüber einem voranfahrenden PKW-Lenker, welcher dadurch geblendet und genötigt wird, den zweiten Fahrstreifen zu verlassen und auf den ersten Fahrstreifen zurückzukehren, stellt eine solche besondere Rücksichtslosigkeit dar.