RS UVS Kärnten 2001/07/24 KUVS-955-958/6/2000

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Rechtssatz

Eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern liegt vor, wenn etwa bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. 5 m beträgt, sodass eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Auch die Abgabe optischer Warnzeichen, ohne dass dies die Verkehrsicherheit erfordert, gegenüber einem voranfahrenden PKW-Lenker, welcher dadurch geblendet und genötigt wird, den zweiten Fahrstreifen zu verlassen und auf den ersten Fahrstreifen zurückzukehren, stellt eine solche besondere Rücksichtslosigkeit dar.

Schlagworte
Rücksichtslosigkeit, besondere Rücksichtslosigkeit, Fahrabstand, Warnzeichen, Abgabe optischer Warnzeichen, Blendung, Verkehrssicherheit, Fahrstreifenwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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