Die Erstbehörde hat das erwiesen angenommene Verhalten jeweils als zwei Übertretungen gemäß § 18 Abs 1 StVO (Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) und als zwei Übertretungen gemäß § 22 Abs 2 StVO (Abgabe von Schallzeichen) gewertet, wobei als Tatort bei sämtlichen Übertretungen die Tauernautobahn zwischen Hallein und Ausfahrt Golling mit Uhrzeit gegen 07:30 Uhr angeführt worden ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde deuten die Aussagen des Zeugen K, wonach sie während dieser Strecke ständig vom Sattelkraftfahrzeug des Beschuldigten bedrängt worden seien, darauf hin, dass der Beschuldigte die einzelnen Tathandlungen bezüglich Unterschreiten des Sicherheitsabstandes (§ 18 Abs 1 StVO) bzw Abgabe von Schallzeichen (§ 22 Abs 2 StVO) während der angeführten Strecke von Hallein bis Ausfahrt Golling auf Grund eines jeweils einheitlichen Willensentschlusses mit dem Ziel setzte, das PKW-Gespann des Zeugen K zu überholen, was ihm aber schlussendlich nicht gelungen ist. Es ist daher im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen, wobei der Beschuldigte hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte des § 18 Abs 1 bzw § 22 Abs 2 StVO jeweils nacheinander mehrere Teilakte, die von einem gemeinsamen Willensentschluss getragen waren, setzte, die sowohl in einem zeitlichen als auch örtlichen Zusammenhang standen. Die jeweiligen Einzeltathandlungen begannen somit auf der A 10 im Bereich von Hallein und endeten im Bereich der Ausfahrt Golling. Dies bedeutet, dass die Teilakte der jeweiligen Handlungsreihe rechtlich somit jeweils nur eine einzige Handlung darstellen.