Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 5.1.2006, 20:05 Uhr Ort der Begehung: H., Einleitenweg, zwischen Schulstraße u. Abzweigung Weiherbühel, Richtung Eugendorf Fahrzeug: KKW, SL-222EN (A) Sie haben als Fahrzeuglenker beim Vorbeifahren am Fußgänger keinen der Verkehrssicherheit und Fahrtgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten. Nähere Angaben: Der seit... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand befinden, ist selbst bei optimalen Straßen- und Sichtverhältnissen ein Sicherheitsabstand von zumindest 1 m einzuhalten (vgl. OGH 12.1.1982, 2 Ob 214/81). Im vorliegenden Fall herrschte Dunkelheit und war die Fahrbahn schneeglatt. Unter den gegebenen Verhältnissen muss sogar mit dem Sturz eines Fußgängers gerechnet werden. Eigentlich hätte daher bei der Vorbeifahrt ein größerer Sich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 25.7.2002 um 16.20 Uhr in G, K - S W, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Motorrad) 1. mit dem Motorrad nicht soweit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, 2. habe beim Vorbeifahren an einem Fahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den "anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 17 Abs 1 StVO, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, sind nicht solche zu verstehen, die aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber den Vorbeifahrenden wartepflichtig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (OGH 19.11.1981, 80b226/81; ua). Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Querverkehr auf seinen Vorrang verzichtet hat (OGH 30.5.1972, 80P101/72; ZVR 1973/80;... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.04.1999 ca. um 16.15 Uhr im Stadtgebiet von Graz, im Bereich der Kreuzung Halbärthgasse - Schubertstraße - Zinzendorfgasse - Leechgasse - Beethovenstraße, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G beim Vorbeifahren keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand von einem Fußgänger, an dem vorbeigefahren wurde, eingehalten, wodurch es zu g... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein vorschriftswidriges Vorbeifahren nach § 17 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein PKW-Lenker in einem Abstand von nur ca 50 cm an einem auf der Fahrbahn stehenden Streckenposten vorbeifährt, der zur Ermöglichung einer Laufveranstaltung die herankommenden Fahrzeuge immer dann anhält, wenn sich wieder Läufer nähern, und in diesen Fällen bis zu zwei kleine Schritte zurücktritt. So konnte der Berufungswerber den Aktionsradius des Streckenpostens bereits über einen längeren Zeitraum beo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 1.7.1997, um 16.20 Uhr, in Graz, Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße, als Lenker des Pkws GU - 9 KNM, beim Vorbeifahren andere Straßenbenützer behindert, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall kam" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 StVO, nämlich die Behinderung beim Vorbeifahren, ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen. Folgt man der Anzeige, so fand das Vorbeifahrmanöver auf der Mariatroster Straße ca. 10 Fahrzeuglängen vor der Ampel statt. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß das Vorbeifahren auf der Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße stattfand. Dem Berufungswerber wurde somit der f... mehr lesen...
In der Anzeige vom 4.3.1996, Anzeigennummer 2.177 belastet die Zweitbeteiligte Frau Brigitta K den Berufungswerber, er habe in 3 Punkten eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen. Im Einzelnen steht Herr F als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeit im Verdacht, beim Vorbeifahren andere Straßenbenützer behindert bzw. gefährdet zu haben und obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschad... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 17 StVO, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem stehenden, abgestellten oder parkenden Fahrzeug lediglich dann vorbeifahren darf, wenn kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden kann, gilt auch für entgegenkommende, verkehrsbedingt angehaltene Fahrzeuge. Im konkreten Fall betrug die Straßenbreite ca. 6,6 m, weshalb sich die beiden sich begegnenden Fahrzeuge (Kombi und PKW) zur Vermeidung von Gefährdungen und Behinderungen mit ein... mehr lesen...
Rechtssatz: RIS Wird im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten zur Last gelegt beim Vorbeifahren das Kraftfahrzeug A gestreift zu haben, kommt jedoch im Verfahren hervor, daß es zwischen den angeführten Fahrzeugen im Begegnungsverkehr zu einer seitlichen Streifung kam, wobei beim LKW das Gehäuse des linken Außenspiegels beschädigt wurde, so ist eine entsprechende Spruchänderung durch die Berufungsbehörde nicht möglich, da eine solche Vorgangsweise eine unzulässige Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt der ersten Instanz, der Beschuldigte sei im Zuge eines beabsichtigten Linksabbiegevorganges vorschriftswidrig links an einem entsprechend zum Linksabbiegen eingeordneten Kraftfahrzeug vorbeigefahren und qualifiziert das die erste Instanz als Verstoß gegen die im 3. Satz des § 17 Abs 1 StVO normierte Anordnung, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung, weil wesentliches Tatbestandselement dieser Übertretung unter anderem ist, daß der Lenker,... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 16.8.1994 um 18.25 Uhr in Wien, H-Siedlung als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 42 1.) einen ungenügenden Seitenabstand beim Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen eingehalten und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Weiters haben Sie es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, 2.) dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 17 Abs 1 StVO und nicht nach § 7 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein PKW im Vorbeifahren beschädigt wird, der gemäß § 2 Abs 1 Z 30 StVO, also auf der Fahrbahn (am Fahrbahnrand) abgestellt ist (vgl. VwGH 29.6.1983, 82/03/0154-9). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Rechtsfahrgebot vorbeifahren Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie sei am 12.7.1992 um 22.00 Uhr in Wien, G-straße als Lenkerin des PKW W-21 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und sei ohne anzuhalten weitergefahren, habe es in der Folge unterlassen, diesen Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen und habe beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug einen ungenügenden Seitenabstand eingehalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Sackt ein Beifahrer plötzlich mit einem Schrei ohnmächtig zusammen, kann der Versuch, ihn bei noch ausrollendem KFZ aufzurichten und das Fenster zu öffnen, eine Übertretung des §17 Abs1 StVO ebenso durch Notstand entschuldigen, wie die anschließende Weiterfahrt zum Zwecke der Verschaffung notwendiger Medikamente eine Übertretung des §4 Abs1 lita StVO. Die nötige Zeit bis zur Versorgung des Kranken ist auch nicht als "unnötiger Aufschub" iS des §4 Abs5 StVO anzusehen. Eine danac... mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntisses: Voraussetzung zur Bestrafung nach §4 StVO 1960 ist, daß das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Schäden verursachte und daß der Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sein müssen, sodaß sie von der Tatsache des Verkehrsunfalls entweder gewußt hat oder diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Zur Klärung dieser Fragen wurde ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerät eine Kfz-Lenkerin ins Schleudern, somit in einen unkontrollierbaren Fahrzustand, kann ihr die Unterschreitung des seitlichen Sicherheitsabstandes während des Schleuderns nicht als verschuldet zugerechnet werden. Schlagworte Verkehrsunfall, Sachschaden, objektive Umstände, seitlicher Sicherheitsabstand, Unterschreitung, unkontrollierbarer Fahrzustand, Verschulden mehr lesen...