Ein vorschriftswidriges Vorbeifahren nach § 17 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein PKW-Lenker in einem Abstand von nur ca 50 cm an einem auf der Fahrbahn stehenden Streckenposten vorbeifährt, der zur Ermöglichung einer Laufveranstaltung die herankommenden Fahrzeuge immer dann anhält, wenn sich wieder Läufer nähern, und in diesen Fällen bis zu zwei kleine Schritte zurücktritt. So konnte der Berufungswerber den Aktionsradius des Streckenpostens bereits über einen längeren Zeitraum beobachten und hätte weiter nach rechts ausweichen müssen.