Bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 StVO, nämlich die Behinderung beim Vorbeifahren, ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen. Folgt man der Anzeige, so fand das Vorbeifahrmanöver auf der Mariatroster Straße ca. 10 Fahrzeuglängen vor der Ampel statt. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß das Vorbeifahren auf der Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße stattfand. Dem Berufungswerber wurde somit der falsche Tatort vorgehalten und war eine Abänderung des Tatortes zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr möglich.