Der Vorhalt der ersten Instanz, der Beschuldigte sei im Zuge eines beabsichtigten Linksabbiegevorganges vorschriftswidrig links an einem entsprechend zum Linksabbiegen eingeordneten Kraftfahrzeug vorbeigefahren und qualifiziert das die erste Instanz als Verstoß gegen die im 3. Satz des § 17 Abs 1 StVO normierte Anordnung, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung, weil wesentliches Tatbestandselement dieser Übertretung unter anderem ist, daß der Lenker, an dem vorbeigefahren wird, seine Absicht nach links einzubiegen angezeigt hat (Einstellung des Verfahrens).