Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Forstlichen Bringungsgenossenschaft F. (im Folgenden: Bringungsgenossenschaft), deren Anerkennung und Genehmigung der Satzung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 2. August 1973 erfolgt ist. Am 28. September 2003 wurde im Zuge einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung von der Bringungsgenossenschaft eine Satzungsänderung in der Form einer Abänderung des Vort... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §56;AVG §68 Abs1;ForstG 1975 §184 Abs4 Z9;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstRBG 1962 §11 Abs3;
Rechtssatz: Die im Jahr 1973 noch auf der Grundlage des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes mit Bescheid genehmigte Satzung, die nunmehr als Satzung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, ist selbst kein Bescheid (vgl. zur Satzung einer Agrargemeinschaf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 20. September 1994, betreffend die Ausscheidung näher bezeichneter Grundstücke aus der Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrens - im wesentlichen ausgeführt, die Vollv... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nic... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §71 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Gemeinde die Erhaltung der - unbestrittenermaßen - zuvor von der Bringungsgenossenschaft ausgebauten und dadurch LKW-befahrbar gemachten Forststraße von hm 0 bis zur Kehre bei hm 6,2 übernommen hat, bedeutet alleine noch keine Änderung des Genossenschaftszwecks. Hiezu wäre vielmehr eine - gem § 70 Abs 5 ForstG... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 30. Oktober 1974 wurden gemäß § 11 Abs. 3 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 262/1962 (FRBG) die Satzungen der durch freie Übereinkunft aller Beteiligten gebildeten Bringungsgenossenschaft "XY-Weg", der mitbeteiligten Partei (MP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, genehmigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß mit Rechtskraft dieses Bescheides die MP Rechtspersönlichkeit erlangte. In der Einleitung dieses Bescheides s... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;
Rechtssatz: Die Genehmigung einer Satzungsänderung bewirkt nach § 70 Abs 5 letzter Satz ForstG 1975 das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, daß die Bringungsgenossenschaft, aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Sat... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §70 Abs5;
Rechtssatz: Aus der in einer Satzung vorgesehenen Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in die Genossenschaft durch freie Übereinkunft kann nicht abgeleitet werden, daß für eine solche Einbeziehung keine Satzungsänderung erforderlich sei, sieht doch § 70 Abs 2 ForstG 1975 vor, daß die Satzung insbesondere die Aufzählu... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Bringungsgenossenschaft mit einem Nichtmitglied über die Einräumung einer Servitut an einem in die Genossenschaft eingezogenen Forstweg und die dafür zu erbringende Gegenleistung bzw die Leistungen bei der Erhaltung des Weges stellt keinen Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft über eine die Aufnahme des... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung, der kein entsprechender Beschluß der Mitglieder einer Bringungsgenossenschaft zugrunde liegt, wird das einzelne Mitglied in seinem Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über solche Satzungsänderungen verletzt. Schlagwo... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985070... mehr lesen...