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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im Jahr 1973 noch auf der Grundlage des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes mit Bescheid genehmigte Satzung, die nunmehr als Satzung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, ist selbst kein Bescheid (vgl. zur Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1990, VfSlg 12279/1990).
§ 68 Abs. 1 AVG steht daher einer Änderung der Satzung nicht entgegen, von entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG kann nur in Bezug auf den Genehmigungsbescheid gesprochen werden. "Sache" des Genehmigungsbescheides kann aber nur die jeweils konkret zur Genehmigung vorgelegte Satzung sein, nur hinsichtlich dieser könnte allenfalls "entschiedene Sache" vorliegen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100211.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011