RS Vwgh 2006/2/27 2005/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §184 Abs4 Z9;
ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstRBG 1962 §11 Abs3;

Rechtssatz

Die im Jahr 1973 noch auf der Grundlage des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes mit Bescheid genehmigte Satzung, die nunmehr als Satzung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, ist selbst kein Bescheid (vgl. zur Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1990, VfSlg 12279/1990).

§ 68 Abs. 1 AVG steht daher einer Änderung der Satzung nicht entgegen, von entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG kann nur in Bezug auf den Genehmigungsbescheid gesprochen werden. "Sache" des Genehmigungsbescheides kann aber nur die jeweils konkret zur Genehmigung vorgelegte Satzung sein, nur hinsichtlich dieser könnte allenfalls "entschiedene Sache" vorliegen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100211.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten