TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/24 93/10/0162

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
ForstG 1975 §70 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Juni 1993, Zl. Agrar 11-185/4/93, betreffend Satzungsgenehmigung (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft "XY-Weg", vertreten durch den Obmann T in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im bekämpften Umfang aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 30. Oktober 1974 wurden gemäß § 11 Abs. 3 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 262/1962 (FRBG) die Satzungen der durch freie Übereinkunft aller Beteiligten gebildeten Bringungsgenossenschaft "XY-Weg", der mitbeteiligten Partei (MP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, genehmigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß mit Rechtskraft dieses Bescheides die MP Rechtspersönlichkeit erlangte. In der Einleitung dieses Bescheides sind die damaligen Mitglieder der MP und ihre Anteile an derselben angeführt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 28. Juli 1987 ersuchte der Beschwerdeführer die BH, den Bescheid vom 30. Oktober 1974 von Amts wegen abzuändern und die Anteile des Mitgliedes W. P. den tatsächlich durch den Forstweg "XY-Weg" erschlossenen Grundstücken dieses Mitglieds anzupassen.

Mit einer weiteren Eingabe vom 4. August 1987 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, es mögen die Anteile nach einem Hektar-Schlüssel entsprechend den durch den Forstweg aufgeschlossenen Flächen festgelegt werden.

Die BH informierte die MP von diesem Antrag und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sich seit dem Jahre 1974 die Besitzverhältnisse ihrer Mitglieder verändert hätten und daher eine Satzungsänderung bzw. eine Neufestlegung der Genossenschaftsanteile erforderlich geworden sei.

Mit Schreiben vom 25. November 1987 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vollversammlung der MP und gegenüber der BH geltend, E. P. und E. W. seien der MP beigetreten; diese Maßnahme erfordere eine Satzungsänderung. Dabei biete sich auch die Gelegenheit, die restlichen Waldparzellen, welche bei der Gründung der MP von W. P. verschwiegen worden seien, "in das Projekt aufzunehmen". W. P. habe nur 14 ha angegeben, um vier Anteile "über die Runden zu bringen". Da er aber 26 ha durch den Forstweg aufgeschlossener Flächen bewirtschafte, hätte er sieben Anteile haben müssen. Weiters wurden in diesem Schreiben Fragen bezüglich der Anteile der neuen Genossenschaftsmitglieder gestellt.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 1988 forderte die BH die MP auf, einen Antrag auf Satzungsänderung vorzulegen bzw. mitzuteilen, ob innerhalb der Genossenschaft bereits die entsprechenden Beschlüsse gefaßt worden seien. Die Satzungsänderung sei offensichtlich durch den Neubeitritt von zwei Genossenschaftsmitgliedern sowie eine Anteilsaufstockung des Mitgliedes W. P. erforderlich geworden.

Die MP teilte der BH mit, durch einstimmigen Beschluß vom 21. September 1983 habe sich die Bringungsgenossenschaft um die zwei Mitglieder E. P. und E. W. erweitert. Ferner habe das Mitglied W. P. seine Anteile von ursprünglich vier auf fünf aufgestockt. Es werde um Genehmigung der Satzungsänderung angesucht.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1992 genehmigte die BH unter Berufung auf die §§ 70 Abs. 5 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) "die in der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft "XY-Weg" am 21. September 1983 beschlossene Satzungsänderung betreffend die Neuaufnahme von Mitgliedern sowie Anteilsänderung". Weiters wurden die Namen der nach der Satzungsänderung der MP angehörigen Mitglieder und deren in die Genossenschaft einbezogenen Parzellen sowie ihre Anteile an der Genossenschaft aufgelistet (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurden unter Berufung auf die §§ 73 Abs. 1 und 170 Abs. 1 ForstG jene Beschlüsse der Vollversammlung der MP, die in der Zeit von der Beschlußfassung über die Aufnahme der Mitglieder E. W. und E. P.

(21. September 1983) bis zur Genehmigung der Satzungsänderung gefaßt und nur unter Hinzurechnung der Anteile der neuen Mitglieder gültig zustandegekommen sind, aufgehoben. Gleichzeitig wurde der MP aufgetragen, zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse getroffen worden seien, rückgängig gemacht werden. In der Begründung heißt es, die MP habe der Forstbehörde den einstimmigen Beschluß der Vollversammlung vom 21. September 1983 über die Aufnahme der Liegenschaften des E. W. und des E. P. sowie die eigenhändig unterfertigten Beitrittserklärungen der Genannten vorgelegt. Dem Protokoll der Vollversammlung sei auch die Anteilserhöhung der Liegenschaft des W. P. zu entnehmen. Da die Satzungsänderung den Bestimmungen des ForstG nicht widerspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Genossenschaft habe die Behörde gleichzeitig jene Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die bis zur Genehmigung der Satzungsänderung satzungswidrig gefaßt worden seien, zu beheben und zu veranlassen gehabt, daß Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse getroffen worden seien, rückgängig gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin macht er geltend, beim Bau des XY-Weges seien die Anteile nach dem Ausmaß der zu erschließenden bzw. erschlossenen Flächen für den einzelnen Besitzer aufgeschlüsselt worden. Es seien 3 ha erschlossene Fläche für einen Anteil in Rechnung gestellt bzw. die Fläche zur Anteilsberechnung bei jedem Besitzer auf- bzw. abgerundet worden. Bis auf W. P. stimmten die Flächen mit den Anteilen am XY-Weg eines jeden Besitzers genau überein. Im bekämpften Bescheid stimmten die Flächen mit den daraus resultierenden Anteilen bei W. P. mit den tatsächlich erschlossenen Flächen wieder nicht überein. Das Protokoll vom 21. September 1983 betreffe lediglich die Erhaltungskosten zu diesem Zeitpunkt, auch seien diese falsch festgesetzt worden. Keinesfalls sei von der Vollversammlung bezüglich der Anteilsaufstockung des W. P. ein Beschluß gefaßt worden, denn das Wort Waldflächen oder ha komme in der Vereinbarung vom 21. September 1983 nie vor. Es sei an der Zeit, endlich auch die Anteile des W. P. entsprechend richtigzustellen und bescheidmäßig vorzuschreiben. Bezüglich der Anteile des E. P. müsse festgestellt werden, daß statt der vorgeschriebenen drei Anteile vier Anteile festzusetzen seien.

    Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 wies die belangte Behörde die

Berufung als unbegründet ab. Aus Anlaß der Berufung wurde

Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides insofern

ergänzt, als nach den Worten "sowie Anteilsänderung"

nachstehender Passus eingefügt wurde: "Aufnahme des Herrn

E. W., vlg. M., .... mit einem Anteil und des Herrn E. P.,

vlg. O. ..... mit drei Anteilen sowie des Herrn W. P. mit einem

zusätzlichen Anteil - ".

In der Begründung wird ausgeführt, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an alle Mitglieder der MP sei aus der Informationspflicht der BH heraus erfolt, wobei als Partei im Sinne des ForstG nur der Obmann der MP - in Vertretung der MP - sowie die neu in die Genossenschaft aufgenommenen Mitglieder zu werten seien. Bezüglich der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Beanteilung des W. P. werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Jänner 1971 bei der BH eine Minderheitenbeschwerde bezüglich der MP eingebracht habe; eine weitere Minderheitenbeschwerde sei mit Schreiben vom 18. Jänner 1993 bei der BH eingebracht worden. Über diese beiden Minderheitenbeschwerden werde die BH abzusprechen haben. In diesen Minderheitenbeschwerden seien u.a. auch Einwendungen, die in der Berufung gegen den im Gegenstand bekämpften Bescheid erhoben worden seien, vorgebracht worden. Bezüglich der Beanteilung der Mitglieder einer Bringungsgenossenschaft habe die Bringungsgenossenschaft als Verein entsprechend den genehmigten Satzungen vorzugehen und Anteilsregelungen vorzunehmen. Es sei nicht Aufgabe der Forstbehörde, für eine Bringungsgenossenschaft Anteilsregelungen vorzunehmen. Aufgabe der Forstbehörde sei es lediglich, zu prüfen, ob eine Satzung bzw. Satzungsänderung bzw. Anteilsänderung den forstgesetzlichen Bestimmungen bzw. den Bestimmungen der Satzung entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - soweit mit ihm die Berufung gegen die Genehmigung der Satzungsänderung abgewiesen wird - die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Hinblick auf den von der Forstbehörde erster Instanz dem Verfahren zugrundegelegten III. Anhang zum Generalakt betreffend die Erschließung des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft D" mittels eines Almaufschließungsweges müsse gesagt werden, daß hier die Grenzen des ForstG überschritten wurden und besonders durch die Einbeziehung der Aufschließung von Almflächen eindeutig in die Kompetenz der Agrarbehörde eingegriffen worden sei.

Auf Grund der Satzungen der MP, deren Willensbildung die Erstellung eines Aufteilungsschlüssels in der Form von Beitragsprozenten, die zu zahlen seien, vorsehe, sei die Erstellung solcher Beitragsprozente notwendig. Ohne diese Beitragsprozente, die bisher nicht erstellt worden seien, könne ein rechtsgültiger Beschluß nicht gefaßt werden. Da es theoretisch durchaus möglich sei, daß die Beitragsprozente des Beschwerdeführers mehr als die Hälfte bzw. mehr als zwei Drittel der Gesamtbeitragsprozente ausmachen könnten - ein diesbezügliches Sachverständigengutachten sei von der belangten Behörde nicht eingeholt worden - wäre insofern eine gültige Änderung der Satzung durch Aufnahme neuer Mitglieder und die Einbeziehung von zusätzlichen Waldflächen nicht möglich.

Soweit die belangte Behörde der Forstbehörde erster Instanz darin folge, daß sie im III. Anhang (zum Generalakt betreffend die Erschließung des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft D") vom 21. September 1983 eine Niederschrift einer Vollversammlung der MP sehe, dies auch im Spruchinhalt zum Ausdruck bringe und nicht auf die genehmigten Satzungen bezüglich der Einberufung von Vollversammlungen Rücksicht nehme, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ohne satzungsmäßige Einladung zu einer Vollversammlung mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung könne nicht von einer Niederschrift einer Vollversammlung gesprochen werden.

Bei der Genehmigung von Satzungen habe die Behörde zu prüfen und festzustellen, ob die Bestimmungen über den Aufteilungsschlüssel nach dem Gesetz eingehalten worden seien. Für die Änderung des Aufteilungsschlüssels sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Dies bedeute für den Anlaßfall, daß mangels behördlicher Genehmigung des Forstweges von der Südgrenze der Grundparzelle 175/13 bis zur Parzelle 175/50 auf diesem Teilstück bisher keine gegenseitige Rechtseinräumung stattgefunden habe, bisher vorgenommene Rodungen gesetzlos seien und insbesondere die von der Behörde einbezogenen Grundstücke des W. P. auch im Aufteilungsschlüssel bzw. in den Beitragsprozenten ihren sichtbaren Niederschlag finden müßten. Mit Rücksicht auf den vereinbarten Anteilsschlüssel 3 ha Wald = ein Anteil, müsse bei 23 ha erschlossener Waldfläche davon ausgegangen werden, daß W. P. 7 Anteile übernehmen müsse (ursprünglich nur 4 Anteile). Behördlicherseits werde aber auch die nachträgliche Genehmigung der Rodung zum Ausdruck kommen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der BH abgewiesen, mit dem eine Änderung der Satzungen der MP - einer Bringungsgenossenschaft im Sinne des § 68 ForstG - genehmigt wurde. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, in dem Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung seien nur die MP und die neu in die MP aufgenommenen Mitglieder als Parteien anzusehen.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist also jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtsphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete, mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 104 unter Nr. 8 angeführte Rechtsprechung).

Das ForstG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem in einem Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung einer Bringungsgenossenschaft Parteistellung zukommt. Eine Antwort auf die Frage der Parteistellung in einem solchen Verfahren ergibt sich aber aus einem Blick auf die mit der Genehmigung einer Satzungsänderung verbundenen Wirkungen.

Nach § 70 Abs. 1 ForstG hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln.

Nach § 70 Abs. 2 leg. cit. hat die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln.

Das ForstG ermächtigt demnach die Satzung zu Regelungen, die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder festsetzen.

Die Satzung bedarf ebenso wie eine Änderung der Satzung der Genehmigung durch die Behörde (§ 70 Abs. 4 und 5 ForstG). Die Genehmigung einer Satzungsänderung bewirkt nach § 70 Abs. 5 letzter Satz ForstG das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, daß die Genossenschaft, aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein.

Das ForstG sieht in § 70 Abs. 4 vor, daß die Satzung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Gleiches muß auch für Satzungsänderungen gelten. Daraus folgt, daß auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzung nicht unbeschränkt zulässig sind, sondern nur soweit, als sie den vom ForstG für die Satzung gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied erwächst daraus das subjektive Recht, daß die Satzung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom ForstG der Satzung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Insoweit hat das einzelne Mitglied auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung.

Weitere subjektive Rechte der einzelnen Genossenschaftsmitgleider ergeben sich aus den Bestimmungen über die Schaffung bzw. Abänderung der Satzung.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ForstG ist die Satzung von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.

Nach § 70 Abs. 5 leg. cit. bedürfen Satzungsänderungen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden.

Die Schaffung einer Satzung bzw. deren Abänderung bedarf demnach eines Beschlusses der Mitglieder einer Genossenschaft. Daraus folgt, daß den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern grundsätzlich ein Recht auf Mitwirkung an solchen Beschlüssen zusteht. Ob durch die Satzung dieses Recht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, braucht hier nicht untersucht werden, da die Satzung der MP einen solchen Ausschluß eines Mitgliedes von der Beschlußfassung nicht vorsieht. Jedes Mitglied hat daher ein Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über Satzungsänderungen bzw. ein Recht darauf, daß ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung an einer solchen Beschlußfassung eingeräumt wird.

Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied kommt daher im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung Parteistellung im oben dargestellten Umfang zu.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung seien als Parteien nur die MP und die neu in die Genossenschaft aufgenommenen Mitglieder anzusehen. Sie hat aber die Berufung des Beschwerdeführers nicht zurück-, sondern abgewiesen; in der Begründung finden sich Elemente einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung nicht verweigert.

Ob der angefochtene Bescheid mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit behaftet ist, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer durch die Genehmigung der Satzungsänderung in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

Der Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Forstbehörde muß eine Beschlußfassung über diese Satzungsänderung durch die Genossenschaft selbst vorangehen. Diesen Beschluß haben die Forstbehörden im vorliegenden Fall in einer Vereinbarung vom 21. September 1983 erblickt. Diese Vereinbarung wurde zwischen den bisherigen Mitgliedern der MP sowie E. P. und E. W. abgeschlossen. Sie findet sich in einem Schriftstück, das mit "III. Anhang zum Generalakte, betreffend die Erschließung des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft D" mittels Almaufschließungsweg" überschrieben ist. In diesem Schriftstück werden zunächst die Gründe für den Abschluß dieser Vereinbarung erläutert. Diese lagen darin, daß E. P. und E. W. zur Benützung des Forstweges "XY-Weg" nicht berechtigt waren, diesen aber als Verbindungsstück zur Erreichung eines der Erschließung eines Almgebietes dienenden Almaufschließungsweges benötigten. Die Vereinbarung "betreffend die Benützung des XY-Weges" sieht in ihrem Punkt 1 vor, daß für die Dauer des Bestandes des "XY-Weges" die (namentlich genannten) Mitglieder der MP E. P. und E. W. das Fahrtrecht am "XY-Weg" auf seiner gesamten Länge einräumen. Punkt 2. sieht für die Einräumung dieser Servitut die Bezahlung von Geldbeträgen durch die Berechtigten vor. Im Punkt 3. werden die Erhaltungskosten für den "XY-Weg" geregelt. Punkt 4. betrifft die "Anschlußgebühren" für einen potentiellen weiteren Interessenten für die Benützung des Forstweges, Punkt 5. ein Fahrtrecht über ein Privatgrundstück und die Punkte 6. bis 8. betreffen den neu zu errichtenden Almaufschließungsweg. Von einem Beitritt von E. P. und E. W. zur MP ist in dieser Vereinbarung nirgends die Rede. Es fehlt auch an einer Auflistung jener Liegenschaften, mit denen sie in die Genossenschaft einbezogen werden sollen. Außerdem wurde die Vereinbarung im Rahmen der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft D" - zu der allerdings auch die Mitglieder der MP gehören - zum Zwecke der Erschließung des gemeinschaftlichen Almgebietes dieser Agrargemeinschaft abgeschlossen. Diese Vereinbarung stellt sich daher als Übereinkunft über die Einräumung einer Servitut am "XY-Weg" und die dafür zu erbringende Gegenleistung bzw. die Leistungen bei der Erhaltung des Weges dar, nicht aber als ein Beschluß der MP über eine die Aufnahme neuer Mitglieder betreffende Satzungsänderung. Ein solcher Beschluß wäre aber Voraussetzung für die Genehmigung einer Satzungsänderung gewesen. § 2 Abs. 4 der Satzungen der MP sieht zwar vor, daß eine nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in die Genossenschaft durch freie Übereinkunft erfolgen kann. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß für eine solche Einbeziehung keine Satzungsänderung erforderlich sei, sieht doch § 70 Abs. 2 ForstG vor, daß die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften zu enthalten hat. Außerdem stellt die Änderung der Anteile an der Genossenschaft eine Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten dar und bedarf daher nach § 70 Abs. 5 ForstG ebenfalls eines Beschlusses der Genossenschaft und der Genehmigung durch die Behörde.

Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung, der kein entsprechender Beschluß der MP zugrunde lag, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über solche Satzungsänderungen verletzt; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer eine Änderung der Anteile des W.P. an der MP nicht erzwingen kann, da diese rechtskräftig in der Satzung aus dem Jahre 1974 festgelegt sind.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100162.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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