RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §70 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;

Rechtssatz

Die Genehmigung einer Satzungsänderung bewirkt nach § 70 Abs 5 letzter Satz ForstG 1975 das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, daß die Bringungsgenossenschaft, aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbare Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein. § 70 Abs 4 erster Satz ForstG 1975 gilt auch für Satzungsänderungen. Daraus folgt, daß auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzung nur soweit zulässig sind, als sie den vom ForstG 1975 für die Satzung gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied erwächst daraus das subjektive Recht, daß die Satzung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom ForstG 1975 der Satzung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Insoweit hat das einzelne Mitglied auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung. Die Schaffung einer Satzung bzw deren Änderung bedarf gem § 70 Abs 1 zweiter Satz bzw § 70 Abs 5 ForstG 1975 eines Beschlusses der Mitglieder einer Genossenschaft. Daraus folgt, daß den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern grundsätzlich ein Recht auf Mitwirkung an solchen Beschlüssen zusteht (ob durch die Satzung dieses Recht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, brauchte im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden). Jedes Mitglied hat daher ein Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über Satzungsänderungen bzw ein Recht darauf, daß ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung an einer solchen Beschlußfassung eingeräumt wird. Dem einzelnen Mitglied kommt daher im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung Parteistellung im oben dargestellten Umfang zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100162.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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