Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §70 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1995, Zl. ForstR-100243-1995-I/Bü, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus einer Bringungsgenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft "K", vertreten durch ihren Obmann Ing. H in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 20. September 1994, betreffend die Ausscheidung näher bezeichneter Grundstücke aus der Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrens - im wesentlichen ausgeführt, die Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft "K" habe mit Beschluß vom 21. März 1994 den Antrag des Beschwerdeführers, näher bezeichnete Grundstücke aus dem Vorteilsflächenverzeichnis der Bringungsgenossenschaft auszuscheiden, keine Folge gegeben. Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sei es daher, die Gesetz- und Satzungsgemäßheit dieses Beschlusses zu prüfen, d.h. festzustellen, ob dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme der zur Ausscheidung beantragten Liegenschaften am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwachse. Die forstfachlichen Amtssachverständigen der ersten und zweiten Instanz hätten übereinstimmend festgestellt, daß die forstlichen Produkte aus den zur Ausscheidung beantragten Grundstücken über die von der Bringungsgenossenschaft errichtete Forststraße abgefrachtet würden. Zweck der Bringungsgenossenschaft K sei die Herstellung und Erhaltung der Forststraße K zur dauernden Erschließung eines ca. 134,5 ha großen Waldgebietes in der Gemeinde W. Diese im Jahre 1987 fertiggestellte Forststraße beginne bei hm 0 und führe beim Schranken bei hm 6,2 vorbei, zwischen hm 6,5 und hm 8,7 direkt über die Waldflächen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, daß die Gemeinde W für den Wegabschnitt von hm 0 bis hm 6,2 die nichtausgebaute öffentliche Wegparzelle Nr. 2343, KG W, zur Verfügung gestellt habe und seit 1. Jänner 1988 diesen Straßenabschnitt in ihre ausschließliche Erhaltung übernommen habe, ändere nichts an der Tatsache, daß sich die den Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten auf die gesamte Länge der Forststraße K. erstreckten. Die von der Gemeinde W erbrachten Erhaltungskosten für den vorgelagerten Wegabschnitt bis hm 6,2 kämen nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einzelnen Grundeigentümern zugute, sondern würden auf die Gesamterhaltungskosten für die Forststraße K. angerechnet. Sie seien daher für die gesamte Bringungsgenossenschaft nach dem gemäß § 4 der Satzungen sich ergebenden anteilsmäßigen Beitragsschlüssel, d.h. auch für den Beschwerdeführer von Vorteil. Die Berufungsbehörde teile aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme der zur Ausscheidung beantragten Grundstücke am genossenschaftlichen Unternehmen ein wesentlicher Vorteil erwachse, weil er auf einer Länge von über 200 m das Holz direkt zur Forststraße rücken könne, der von der Genossenschaft im Bereich der öffentlichen Wegparzelle ausgebaute Forststraßenabschnitt (auch mit LKW"s) ganzjährig benützbar sei und sämtliche Holzprodukte dieser Liegenschaften nur über diese Forststraße gebracht werden könnten. Daß dem Beschwerdeführer die Einräumung eines Bringungsrechtes über eine Nachbarparzelle verwehrt worden sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Sowohl bei Einräumung dieses Rechtes wie auch ohne dieses müßte der Beschwerdeführer die Holzprodukte über mindestens 620 m auf der Forststraße K. abtransportieren. Schließlich erwüchse der Genossenschaft durch das Ausscheiden der genannten Grundstücke ein wesentlicher Nachteil. Dies sei aus der zwangsweisen Beiziehung des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zur Genossenschaft K. zu schließen, weil diese Beiziehung beweise, daß eine forstliche, technische oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung der nunmehr zur Ausscheidung beantragten Grundstücke nicht möglich gewesen wäre. Das Argument des Beschwerdeführers, durch sein Ausscheiden käme es lediglich zu einer geringfügigen Änderung der Prozentsätze, sei nicht stichhaltig, weil auch eine geringfügige Änderung der Prozentsätze für die Genossenschaftsmitglieder entsprechend der Größe der Vorteilsflächen und der notwendigen Erhaltungskosten (auch außergewöhnliche Kosten dürften bei dem vorherrschenden Flyschuntergrund nicht ausgeschlossen werden) zu wesentlichen Beitragserhöhungen bzw. erhöhten Erntekosten führen könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtig Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 3 ForstG ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.
Gemäß § 73 Abs. 1 ForstG obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst im wesentlichen vor, es sei zwar richtig, daß sein Rechtsvorgänger in die Bringungsgenossenschaft "miteingegliedert" worden sei, wobei 1 ha seiner gesamten Grundfläche aus dem Vorteilsflächenverzeichnis ausgenommen worden sei. Diese Fläche sei im mittleren Bereich seiner Waldfläche angenommen worden. Beim östlichen Teil seiner Waldflächen sei man davon ausgegangen, daß diese in die Vorteilsflächen einzubeziehen seien, weil die Forststraße "auf kurzem Wege über Nachbargrundstücke" erreicht werden könne. Damals sei auch noch nicht klargestellt gewesen, daß der untere Teil der Forststraße von der Gemeinde in das öffentliche Wegenetz übernommen werde. Dadurch und durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, Holz aus dem östlichen Teil über eine kurze Stecke auf Nachbargrund zur (höher gelegenen) Forststraße zu bringen, hätten sich die Voraussetzungen für den Beschwerdeführer verändert. Er könne die Forststraße für einen Großteil seiner Waldflächen nicht nutzen und sei verpflichtet, über seine eigenen Grundstücke mit teilweisem Gefälle und Steigungen das Holz abzutransportieren und es "schließlich dann über den bereits außerhalb der eigentlichen Forststraße befindlichen Teil in das öffentliche Wegenetz zu bringen". Für einen Großteil seiner Grundstücke sei daher ein Verbleib in der Bringungsgenossenschaft nicht mehr zweckdienlich bzw. ohne Vorteil durch die Forststraße, zumal die Ausfahrt aus den Grundstücken des Beschwerdeführers im "untersten Bereich der Forststraße, sohin bereits auf den von der Gemeinde verwalteten und bezahlten Teil" erfolge. Ein Vorteil für den Beschwerdeführer sei, wenn überhaupt "nur geringfügig durch Befahren des unteren, dem öffentlichen Gut zugeordneten Teiles der Forststraße", gegeben. Der eigentliche Teil der Forststraße sei für den Beschwerdeführer aber nicht nutzbar, weil er das Holz nicht über fremde Grundstücke bringen dürfe. Für den Beschwerdeführer sei daher durch die Forststraße kein wesentlicher Vorteil mehr gegeben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Denn es bestreitet der Beschwerdeführer zunächst nicht, daß sämtliche Holzprodukte der zur Ausscheidung beantragten Grundflächen ausschließlich über die in Rede stehende Forststraße gebracht werden können. Vielmehr räumt er selbst ein, daß dies hinsichtlich des "unteren, dem öffentlichen Gut zugeordneten" Teiles der Forststraße der Fall ist. Die - auch nicht näher begründete - Beschwerdebehauptung, er könne die Forststraße "für einen Großteil seiner Waldflächen nicht nutzen", ist daher in Ansehung der zur Ausscheidung beantragten Grundflächen offenbar unzutreffend.
Hat der Beschwerdeführer für diese Grundflächen aber keine andere Bringungsmöglichkeit als über die Forststraße, so ist das Argument, die Forststraße sei für ihn deshalb nicht bzw. nur von geringfügigem Vorteil, weil er sie nicht in ihrer gesamten, bei Bringung über ein Nachbargrundstück für ihn in Betracht kommenden Länge nutzen könne, nicht einsichtig. Es mag zwar zutreffen, daß die Bringung ZUR Forststraße über ein Nachbargrundstück für den Beschwerdeführer mehr Vorteile brächte als über seine eigenen Grundstücke. Dieser Umstand besagt für sich aber noch nichts über den Vorteil, der dem Beschwerdeführer aus der Bringung ÜBER die Forststraße erwächst.
Soweit der Beschwerdeführer zwischen der "eigentlichen Forststraße" und dem, "dem öffentlichen Gut zugeordneten Teil der Forststraße" unterscheidet und dabei offenbar davon ausgeht, daß der letztgenannte Teil nicht (mehr) zum genossenschaftlichen Unternehmen der Bringungsgenossenschat K. gehöre, ist ihm zu entgegnen, daß der Zweck der Bringungsgenossenschaft nach den Feststellungen der belangten Behörde in der Errichtung und Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Forststraße beginnend bei hm 0 besteht.
Zwar hat die Gemeinde W. - wie die belangte Behörde gleichfalls festgestellt hat - die Erhaltung der
- unbestrittenermaßen - zuvor von der Bringungsgenossenschaft ausgebauten und dadurch LKW-befahrbar gemachten Forststraße von hm 0 bis zu Kehre bei hm 6,2 übernommen. Das alleine bedeutet aber noch keine Änderung des Genossenschaftszwecks. Hiezu wäre vielmehr eine - gemäß § 70 Abs. 5 ForstG nach Genehmigung durch die Behörde wirksame - Satzungsänderung erforderlich. Daß eine solche erfolgt wäre, behauptet der Beschwerdeführer aber selbst nicht.
Daß ihm "durch Befahren des unteren, dem öffentlichen Gut zugeordneten Teiles der Forststraße" ein wesentlicher Vorteil erwächst, bestreitet der Beschwerdeführer insoferne, als er diesen Vorteil "wenn überhaupt" als "nur geringfügig" bewertet, ohne hiefür allerdings eine nähere Begründung zu geben. Er bestreitet aber nicht die Richtigkeit der behördlichen Feststellung, dieser Straßenabschnitt sei erst aufgrund des Ausbaues durch die Genossenschaft ganzjährig (mit LKW"s) befahrbar geworden. Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf diese Feststellung sowie insbesondere darauf, daß sämtliche Holzprodukte der zur Ausscheidung beantragten Grundstücke nur über diese Forststraße gebracht werden können, zur Auffassung gelangte, der Vorteil, der dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen erwachse, sei ein wesentlicher, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Denn weder läßt sich den vorgelegten Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß diese Auffassung unzutreffend wäre, noch hat der Beschwerdeführer dies konkret dargetan.
Mit seiner Verfahrensrüge, ein Lokalaugenschein sei ohne Beiziehung der Verfahrensparteien durchgeführt worden, das vorliegende Amtssachverständigegutachten sei "für die Beurteilung der anstehenden Fragen nicht ausreichend" und es sei das Angebot des Beschwerdeführers, ein "eigenes Gutachten" vorzulegen, "nicht aufgegriffen" worden, vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil er es unterlassen hat, gleichzeitig die Relevanz dieser allfälligen Verfahrensmängel i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, der Kostenaufteilungsschlüssel sei bei objektiver Beurteilung unbillig und den Verhältnissen nicht entsprechend, so ist er darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid die beantragte Ausscheidung von Grundstücken aus der Genossenschaft betrifft, nicht aber eine (allenfalls auch beantragte) Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels.
Da sich bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auch davon ausgehen durfte, der Genossenschaft K erwachse durch das Ausscheiden der in Rede stehenden Liegenschaften ein wesentlicher Nachteil, erübrigt, war die Beschwerde - ohne auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100201.X00Im RIS seit
20.11.2000