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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §70 Abs5;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Gemeinde die Erhaltung der
- unbestrittenermaßen - zuvor von der Bringungsgenossenschaft ausgebauten und dadurch LKW-befahrbar gemachten Forststraße von hm 0 bis zur Kehre bei hm 6,2 übernommen hat, bedeutet alleine noch keine Änderung des Genossenschaftszwecks. Hiezu wäre vielmehr eine - gem § 70 Abs 5 ForstG 1975 nach Genehmigung durch die Behörde wirksame - Satzungsänderung erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100201.X02Im RIS seit
20.11.2000