RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0201

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstG 1975 §71 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Gemeinde die Erhaltung der

- unbestrittenermaßen - zuvor von der Bringungsgenossenschaft ausgebauten und dadurch LKW-befahrbar gemachten Forststraße von hm 0 bis zur Kehre bei hm 6,2 übernommen hat, bedeutet alleine noch keine Änderung des Genossenschaftszwecks. Hiezu wäre vielmehr eine - gem § 70 Abs 5 ForstG 1975 nach Genehmigung durch die Behörde wirksame - Satzungsänderung erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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