RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0162

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Bringungsgenossenschaft mit einem Nichtmitglied über die Einräumung einer Servitut an einem in die Genossenschaft eingezogenen Forstweg und die dafür zu erbringende Gegenleistung bzw die Leistungen bei der Erhaltung des Weges stellt keinen Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft über eine die Aufnahme des Nichtmitgliedes als neuen Mitgliedes betreffende Satzungsänderung dar und ist daher einer Genehmigung durch die Behörde iSd § 70 Abs 5 ForstG 1975 nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100162.X04

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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