Rechtssatz: Gemäß § 62 Abs.1 lit.d des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), bedarf die Errichtung einer Forststraße einer behördlichen Errichtungsbewilligung, wenn die Forststraße ua. durch Schutzwald führt. Wer eine solche bewilligungspflichtige Fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatbestand des § 62 Abs 1 ForstG 1975, der die Errichtung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ohne Bewilligung verbietet, ist nur dann eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt, wenn der die Bewilligungspflicht begründende Umstand angeführt wird. Dies ist insofern von Relevanz, als nicht jede Forststraße errichtungsbewilligungspflichtig ist und muss daher eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung erkennen lassen, au... mehr lesen...
Rechtssatz: Errichtet, oder läßt der Beschuldigte eine Forststraße, die Waldboden in einem durchaus erheblichen Ausmaß in Anspruch nahm, zur Bringung errichten, so ist die Bewilligungspflicht u.a. auch dann gegeben, wenn die Forststraße von der öffentlichen Wegparzelle abzweigt und in diesem Bereich auch ein Kabel der Post verlegt ist und dementsprechend sowohl öffentliche Interessen der öffentlichen Straßen als auch die der Post- und Telegraphenverwaltung im Sinne des § 62 Abs 1 lit e For... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß im Zuge einer Begehung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion Bruck an der Mur am 30.05.1996 festgestellt worden sei, daß er die Forststraße Zachenschlag entgegen der angemeldeten und genehmigten Trassierung um ca. 60 lfm. ohne forstrechtliches Bewilligungsverfahren verlängert habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 61 Abs 1 und des § 62 Abs 1 Forstgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort einer Übertretung nach § 62 Abs 1 ForstG wurde nur ersichtlich gemacht, daß entgegen einer angemeldeten und genehmigten Trassierung eine Forststraße Zachenschlag um 60 lfm. verlängert worden sei. Die alleinige Bezeichnung einer Forststraße nach einem Eigennamen kann eine Ortsangabe nicht ersetzen. Es wäre aufgrund der Anmeldung der Arbeiten aber auch der vorhandenen Lagepläne ein leichtes gewesen, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer, auf welcher sich die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Beauftragter der A AG vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe, indem er die Baufirma B, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C beauftragt, in der Zeit vom 12.10.1992 bis zum 10.11.1992 die Forststraße D, Teilstücke A und B, auf einer Gesamtlänge von 950 lfm mit einer Planumbreite von 4 m in den Katastralgemeinden E und F zu errichten, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Bewilligung nach dem For... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit lediglich zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß im Zeitraum zwischen dem 28.10.1996 und 30.10.1996 näher angeführte Waldparzellen im Zuge einer Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 622, KG A, auf einer Fläche von ca. 0,0600 ha verwüstet und stark geschädigt worden sind, obwohl jedermann jede Waldverwüstung verboten ist, vorgehalten, so ist dieser Vorhalt für die Verfolgungsverjähru... mehr lesen...
Rechtssatz: Verbreitert der Beschuldigte ohne forstrechtliche Bewilligung einen alten Pferdeweg auf einer Länge von zirka 230 m mit einem Bagger um für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Furhwerke befahrbar zu machen und legt zusätzlich zwei zirka 60 m lange Traktorwege mit einer Breite von zirka 2,5 m an und errichtet sohin eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei handelt es sich bei den vom Beschuldigten durchgeführten Arbeiten nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Errichtet der Beschuldigte als Erdbewegungsunternehmer im Rahmen eines bewilligten Forststraßenprojektes projektplanwidrig einen Zubringer (Längsneigung 17 % statt bewilligten 14 %) und einen weiteren, nicht bewilligten, Zubringer auf einem ausdrücklich untersagten Bereich, bei welchem öffentliche Interessen an öffentlichen Straßen berührt werden, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert der Hinweis des Beschuldigten, nur jene Erdbewegungsarbeite... mehr lesen...
Rechtssatz: Erweitert der Beschuldigte ohne Planung und Beiziehung einer befugten Fachkraft und ohne Bewilligung einen bereits vorhandenen Weg mit einer Durchschnittsbreite von zirka 1,4 m auf eine Länge von 230 m im Zuge der Erneuerung des Weges auf eine Durchschnittsbreite von 2,5 m, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Diplomforstingenieur ist wegen der aus seiner beruflichen Stellung sich ergebenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, bei Errichtung einer Bringungsanlage zumindest der in § 64 Abs 1 lit e des Forstgesetzes festgelegten Meldepflicht nachzukommen. Unterläßt er dies, unternimmt er nicht sämtliche ihm zumutbare Vorkehrungen und verwirklicht die diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz. mehr lesen...