RS UVS Kärnten 1996/08/08 KUVS-1273-1274/6/95

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Rechtssatz

Errichtet der Beschuldigte als Erdbewegungsunternehmer im Rahmen eines bewilligten Forststraßenprojektes projektplanwidrig einen Zubringer (Längsneigung 17 % statt bewilligten 14 %) und einen weiteren, nicht bewilligten, Zubringer auf einem ausdrücklich untersagten Bereich, bei welchem öffentliche Interessen an öffentlichen Straßen berührt werden, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert der Hinweis des Beschuldigten, nur jene Erdbewegungsarbeiten durchgeführt zu haben, die ausdrücklich vom Obmann der Bringungsgenossenschaft aufgetragen worden seien, nicht, da er als Unternehmer gesondert neben dem Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Forstgesetz verantwortlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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