TE UVS Steiermark 1998/09/07 30.10-193/97

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Matthäus K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried R, K-Gasse 5, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 04.09.1997, GZ.:

15.1 1996/4372, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß im Zuge einer Begehung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion Bruck an der Mur am 30.05.1996 festgestellt worden sei, daß er die Forststraße Zachenschlag entgegen der angemeldeten und genehmigten Trassierung um ca. 60 lfm. ohne forstrechtliches Bewilligungsverfahren verlängert habe.

Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 61 Abs 1 und des § 62 Abs 1 Forstgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit welcher ausgeführt wird, daß dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung aller Zeugen und Sachverständigen nicht stattgegeben worden sei. Die Behörde sei vielmehr in ihrer Begründung ausschließlich der Bezirksforstinspektion gefolgt. Der Bagger habe sich aufgrund eines unvorhersehbaren Abrutschens im steilen Gelände einen Weg zurückbauen müssen. Ohne Errichtung einer weiteren Forststraße am Gegenhang hätten mehrere große Wurzkörper des Windwurfes aus dem Wassergraben nicht mit Hilfe des Baggers geborgen werden können. Dem widerspreche gänzlich, daß die Bezirksforstinspektion keinerlei Baggerspuren gefunden hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter

Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren,

gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf

den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b.) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu beschützen,

wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

Der Berufungswerber hat am 23.04.1996 bei der Bezirksforstinspektion Bruck an der Mur die Errichtung einer Forststraße gemäß § 64 des Forstgesetzes 1975 in der Katastralgemeinde Lantsch, Ortsgemeinde Breitenau, Verwaltungsbezirk Bruck an der Mur angemeldet. Baubeginn sollte 1996 sein, als vorgesehene Bauzeit wurde 1 Jahr angegeben. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist lediglich ersichtlich, daß entgegen einer angemeldeten und genehmigten Trassierung eine Forststraße Zachenschlag um 60 lfm. verlängert worden sei. Eine nähere Ortsangabe enthält weder der Spruch des Straferkenntnisses noch dessen Begründung. Aus der Begründung geht vielmehr hervor, daß 30 lfm. der Forststraße ohne Genehmigung am Gegenhang errichtet worden seien. Die alleinige Bezeichnung einer Forststraße nach einem Eigennamen, hier: "Zachenschlag", kann eine Ortsangabe nicht ersetzen. Es wäre aufgrund der Anmeldung der Arbeiten aber auch der vorhandenen Lagepläne ein leichtes gewesen die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer, auf welcher sich die Forststraße befindet, hinzuzufügen. Es wurde auch nicht konkretisiert in welcher Richtung und an welchem Ende die Forststraße Zachenschlag entgegen der Anmeldung und genehmigten Trassierung um 60 lfm. verlängert wurde. Der Berufungswerber war daher im vorliegenden Fall gar nicht in die Lage versetzt, konkrete Beweise für seine Unschuld anzubieten. Durch diesen Spruch des Straferkenntnisses ist er auch nicht davor geschützt wegen desselben Verhaltens allenfalls nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, da die 60 lfm., welche er angeblich zu Unrecht errichtet hat, örtlich nicht definiert sind. Aber auch hinsichtlich der Tatzeit erweist sich das Straferkenntnis als mangelhaft. Festgehalten ist lediglich, daß im Zuge einer Begehung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion am 30.05.1996 die Übertretung festgestellt worden war. Da es sich bei der Anlegung einer Forststraße um ein sogenanntes Errichtungsdelikt handelt, bedarf es einer genaueren Erhebung, wann die Arbeiten zur Errichtung der Forststraße tatsächlich durchgeführt wurden. Durch die Einvernahme des Baggerfahrers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre dies leicht möglich gewesen.

Da somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 175 ForstG. 1975 iVm § 31 Abs 1 VStG keine von der Behörde taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war eine Sanierung der Mängel im nunmehrigen Verfahrensstand nicht mehr möglich und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
Forststraße Tatort Konkretisierung Namensbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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