Als Tatort einer Übertretung nach § 62 Abs 1 ForstG wurde nur ersichtlich gemacht, daß entgegen einer angemeldeten und genehmigten Trassierung eine Forststraße Zachenschlag um 60 lfm. verlängert worden sei. Die alleinige Bezeichnung einer Forststraße nach einem Eigennamen kann eine Ortsangabe nicht ersetzen. Es wäre aufgrund der Anmeldung der Arbeiten aber auch der vorhandenen Lagepläne ein leichtes gewesen, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer, auf welcher sich die Forststraße befindet, hinzuzufügen. Es wurde auch nicht konkretisiert, in welcher Richtung und an welchem Ende die Forststraße Zachenschlag entgegen der Anmeldung und genehmigten Trassierung um 60 lfm. verlängert wurde. Der Berufungswerber war daher im vorliegenden Fall gar nicht in die Lage versetzt, konkrete Beweise für seine Unschuld anzubieten.