Beim Tatbestand des § 62 Abs 1 ForstG 1975, der die Errichtung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ohne Bewilligung verbietet, ist nur dann eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt, wenn der die Bewilligungspflicht begründende Umstand angeführt wird. Dies ist insofern von Relevanz, als nicht jede Forststraße errichtungsbewilligungspflichtig ist und muss daher eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt.
(Teilweise Einstellung des Verfahrens)