Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt das Gewerbe der Gebäudereinigung. Ein nicht unerheblicher Teil ihrer Aufträge betrifft die Reinigung von Gerichts- und Magistratsgebäuden und Kasernen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der N*****. Die Klägerin erhielt nach einer öffentlichen Auftragsvergabe den Zuschlag, ab 2. 1. 2001 die Reinigung der Militärakademie in Wiener Neustadt zu besorgen. Vorher war diese Reinigung von der Firma I***** durchgeführt worden. Die Klägerin übernahm... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Gebietsvertreterin für von einem amerikanischen Unternehmen hergestellte Sportzusatzernährung. Der Sohn des Beklagten beschäftigt sich namens und für Rechnung des Beklagten gleichfalls mit dem Vertrieb von Sportzusatzernährung. Unter anderem vertrieb er auch Produkte dieser amerikanischen Firma im Unternehmen des Beklagten. Bis Frühjahr 2004 hatte er diese Produkte beim deutschen Vertriebspartner des amerikanischen Unternehmens bezogen. Aufgrund von Vo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit gesetzlich jedenfalls nicht als Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen, weil gemäß § 24 UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzun... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §38UrhG 85UWG §25
Rechtssatz: § 38 KartG 1988 ist dem § 85 UrhG nachgebildet. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses sind neben § 85 UrhG auch die zu § 25 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Die Bestimmung von Umfang und Art der Veröffentlichung ist - ebenso wie im Lauterkeitsrecht - eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die sich am Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren hat. ... mehr lesen...
Begründung: Folgender Sachverhalt ist unstrittig: Die Antragsgegnerin ist ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation und erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleistungsdienst sind. Mitbewerber der Antragsgegnerin auf dem Markt für Telekommunikationsdienste über Festnetz (in der ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN uva; RIS-Justiz RS0079899). Begehrt die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - auch Urt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier uva). Die dadurch begründete Vermutung der ernstlichen Absicht des Beklagten, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinku... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Verletzer seinen ernstlichen Willen, von künftigen Störungen Abstand zu nehm... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte bewirbt österreichweit die Eintragung von Firmendaten in ein „Firmenregister" im Internet; das dabei verwendete Schreiben besteht aus einem Blatt im Format A 4 mit folgendem Aussehen: Der angeschlossene, bereits mit den wesentlichen Daten (Betrag, Auftraggeber, Empfängerin, Kontonummer Empfängerin, Verwendungszweck) vorgedruckte Zahlschein ist nicht auf den ersten Blick sichtbar, weil er zwar durch eine perforierte Linie mit dem zuvor abgebildeten Werbesch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist ein japanisches Unternehmen, das Computer und Drucker samt Zubehör, wie etwa Tintenpatronen für Computerdrucker, erzeugt und weltweit vertreibt. Sie ist Inhaberin mehrerer österreichischer Marken, die aus ihrem Firmenschlagwort "E*****" bestehen. Die Zweitklägerin ist für Verkauf und Marketing von Produkten der Erstklägerin in Österreich zuständig. Die Erstbeklagte, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, handelt mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der viermal im Jahr erscheinenden Zeitschrift "D*****", deren Medieninhaberin die Österreichische Offiziersgesellschaft ist. Am 29. 11. 1997 fand im Garnisonskasino der Maria Theresien-Kaserne in Wien die Delegiertenkonferenz der Österreichischen Offiziersgesellschaft statt, an der auch die beiden Streitteile teilnahmen. Der Kläger ist Milizoffizier im Rang eines Oberstleutnants und Mitglied der steirischen Offizier... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf. Die Klägerinnen begehren mit ihrer a... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der „Gelben Seiten", die einen Bestandteil der Telefonbücher der Telekom Austria bilden. In den „Gelben Seiten" sind alle erfassbaren österreichischen Unternehmen verzeichnet. Die Eintragung innerhalb der jeweiligen Branche ist kostenfrei; für Anzeigen ist ein Entgelt zu entrichten. Die Beklagte bietet die entgeltliche Eintragung von Firmendaten in dem von ihr geführten Firmenregister „FIREG" an. Dazu versend... mehr lesen...
Norm: KSchG §30 Abs1MSchG §55PatG 1970 §149UWG §25
Rechtssatz: Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. Dabei ist ein Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt rechtswidrig gehandelt wurde. Es ist zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Pop-up-Fenster), wenn der ... mehr lesen...
Norm: IPRG §48UWG §25dUWG §23
Rechtssatz: Bei teleologisch-funktioneller Qualifikation entspricht § 25 UWG der Bestimmung des § 23 Abs 2 dUWG. Entscheidungstexte 4 Ob 226/02t Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 226/02t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116884 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen und Sachverhalt wird auf den im Sicherungsverfahren gefassten Beschluss (wbl 2000, 139 = GRUR Int 2000, 1025 = ÖBl 2000, 168 - Tiroler Loden, teilweise mit Abbildungen) verwiesen. Im Hauptverfahren ist in dritter Instanz nur mehr die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren strittig. Die Klägerin begehrt in diesem Punkt die Erteilung der Berechtigun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen. Sie ist mit Priorität 7. 12. 1979 Inhaberin der international registrierten und auch in Österreich geschützten Wortmarke IR 456092 "BOSS", eingetragen für Waren der Klasse 25 (Bekleidung). Unter dieser Marke vertreibt die Klägerin seit vielen Jahren - in Österreich seit 1970 - Herrenbekleidung und seit dem Jahr 2000 auch Damenbekleidung. Die Klägerin hat Markenlizenzen für Parfum, Brillen, Strickwaren, Krawatten, Unte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei Beurteilung einer Wettbewerbshandlung ist die Wettbewerbsabsicht als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs dann zu vermuten, wenn sie - wie hier - von einem Mitbewerber vorgenommen wurde (ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS" IR 256092 für Waren der Klasse 25 (Bekleidung). Diese Marke mit Priorität vom 7. 12. 1979 ist seit 9. 10. 1980 für den Bereich der Republik Österreich rechtswirksam. Das Unternehmen Hugo Boss wurde 1923 als Kommanditgesellschaft gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mbH und schließlich Mitte der 80er-Jahre in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Bis Anfang... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich schuldig, das Abladen bzw Abladenlassen von Koks unmittelbar nach der Einfahrt zum Grundstück der Klägerin auf deren Grundstück zu unterlassen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 19. 9. 2001 änderte das ... mehr lesen...
Begründung: Im Zeitungsartikel der Beklagten wurde dem Kläger vorgeworfen, bei der Ausrichtung einer Veranstaltung mit Steuermillionen recht verschwenderisch umgegangen und dafür vom Rechnungshof "geprügelt" worden zu sein. Rechtliche Beurteilung In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revis... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt (ua) im Bereich des Wiener Westbahnhofs eine L*****-Filiale und im Bereich des Bahnhofs Wien-Mitte einen A*****-Markt, von dem zwei Rolltreppen zu den Bahnsteigen führen. Der A*****-Markt wurde am 12. 5. 2000 eröffnet und ist jeweils von Montag bis Samstag von 9.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Dort werden bespielte und unbespielte Tonträger, Mobiltelefone, Büromaterial etc vertrieben. Die Beklagte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Unternehmer und Investor in den USA und in Europa, so auch in Österreich tätig. Der Erstbeklagte ist Wirtschaftsjournalist der Kleinen Zeitung Graz (im Folgenden nur Zeitung), die Zweitbeklagte deren Medieninhaberin. Im Wirtschaftsteil der Zeitung erschien am 16. 10. 1998 ein Bericht über die R***** Bank und ihren Vorstand. Unter der Überschrift "Bei R***** Bank geht es um eine Milliarde" wird über die Fahndung nach dem Vorstand der Bank w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Dies wird am sichersten durch das Angebot eines vollstreckbaren Verglei... mehr lesen...
Begründung: Sowohl die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Klägerin als auch die österreichische Beklagte befassen sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Bibliotheks-Software-Programmen in Österreich. Die Klägerin übertrug der Beklagten mit dem von den Parteien am 8. 8. 1997 geschlossenen "Vertriebspartner-Vertrag" das alleinige Vertriebsrecht an den Vertragsprodukten für das Vertriebsgebiet Österreich für die Dauer der Vertragslaufzeit und verpflichtete sich, im ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger vertreibt unter der Bezeichnung "N*****" Sportkappen, die er als Werbeträger besticken oder bestricken läßt. Der Zweitbeklagte war von 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1993 als Handelsvertreter beim Kläger angestellt; vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 war er für den Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten; er hat den Betrieb seines Einzelunternehmens mit Gesellschaftsvertrag vom 16.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile erzeugen Küchen; die Klägerin vertreibt ihre Küchen unter der Marke E*****, die Beklagte unter der Marke D*****. Die Beklagte warb in der Zeit zwischen dem 9. 9. 1996 und dem 14. 3. 1997 in Hörfunk und Fernsehen (ua) wie folgt: "9 von 10 wünschen sich als nächste Küche wieder eine D*****". Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sich tatsächlich 88 % der D*****-Küchen-Besitzer als nächste Küche wieder eine D*****-Küche wünschen. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ 63/193 = MR 1990, 230 (zust. M. Walter) = ÖBl 1991, 188 = GRURInt 1991, 653 - Oberndorfer Gschichtn ausgesprochen, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen, sofern diese Teile nicht völlig unwesentlich sind, und dies mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext des § 76a Abs 1 UrhG begrü... mehr lesen...