Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian J*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2003, GZ 2 R 121/03s-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Verletzer seinen ernstlichen Willen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, zum Ausdruck bringt, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung; ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten mwN), weil ja der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist (MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin).Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Verletzer seinen ernstlichen Willen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, zum Ausdruck bringt, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung; ÖBl 2003, 178 - Fireg mwN). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten mwN), weil ja der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist (MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es beim gegebenen Sachverhalt vom Weiterbestand der Wiederholungsgefahr ausgegangen ist.
Der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 3. 12. 2002 angebotene Vergleich enthielt nur eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Kostenbeitrags und wurde - freilich infolge Widerrufs durch den Kläger - nicht wirksam. Das Vergleichsangebot der Beklagten hat im Kostenpunkt nicht alles umfasst, was der Kläger begehren konnte, und hätte daher - unterstellt man die Annahme des Angebots - nicht zu einem Exekutionstitel geführt, der dem Kläger alles geboten hätte, was er auch durch eine siegreiche Prozessführung erlangt hätte. Es liegt nicht der Fall vor, dass die Parteien - bei Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache - die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung des Gerichts vorbehalten hätten (vgl JBl 1993, 55). Auch der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 19. 2. 2003 angebotene Vergleich war unvollständig, weil er zwar das gesamte Unterlassungsbegehren, nicht jedoch die - ihrem Umfang nach im Klagebegehren detailliert umschriebene - Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einem lokalen Printmedium umfasste. Die von der Beklagten angebotene "Veröffentlichung des Vergleichs auf ihre Kosten in angemessenem Umfang" bildete mangels Bestimmtheit keinen Exekutionstitel und war daher im Verhältnis zum konkreten - vom Berufungsgericht nicht als zu weitreichend beurteilten - Veröffentlichungsbegehren ein minus und damit nicht geeignet, den Kläger in diesem Punkt klaglos zu stellen, zumal damit ein nachfolgender Streit über die Kosten der Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.Der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 3. 12. 2002 angebotene Vergleich enthielt nur eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Kostenbeitrags und wurde - freilich infolge Widerrufs durch den Kläger - nicht wirksam. Das Vergleichsangebot der Beklagten hat im Kostenpunkt nicht alles umfasst, was der Kläger begehren konnte, und hätte daher - unterstellt man die Annahme des Angebots - nicht zu einem Exekutionstitel geführt, der dem Kläger alles geboten hätte, was er auch durch eine siegreiche Prozessführung erlangt hätte. Es liegt nicht der Fall vor, dass die Parteien - bei Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache - die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung des Gerichts vorbehalten hätten vergleiche JBl 1993, 55). Auch der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 19. 2. 2003 angebotene Vergleich war unvollständig, weil er zwar das gesamte Unterlassungsbegehren, nicht jedoch die - ihrem Umfang nach im Klagebegehren detailliert umschriebene - Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einem lokalen Printmedium umfasste. Die von der Beklagten angebotene "Veröffentlichung des Vergleichs auf ihre Kosten in angemessenem Umfang" bildete mangels Bestimmtheit keinen Exekutionstitel und war daher im Verhältnis zum konkreten - vom Berufungsgericht nicht als zu weitreichend beurteilten - Veröffentlichungsbegehren ein minus und damit nicht geeignet, den Kläger in diesem Punkt klaglos zu stellen, zumal damit ein nachfolgender Streit über die Kosten der Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar den Wegfall der Wiederholungsgefahr auch in Fällen bejaht, in denen der Kläger neben dem vom Vergleichsangebot betroffenen Unterlassungsanspruch noch ein weiteres Begehren auf Unterlassung oder Schadenersatz erhoben hatte (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Dabei handelte es sich aber um vom betroffenen Unterlassungsanspruch unabhängige Ansprüche, nicht hingegen - wie hier - um einen mit dem Unterlassungsanspruch untrennbar verknüpften Veröffentlichungsanspruch (MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist auch - entgegen der Argumentation der Beklagten - dem Kostenersatzanspruch nicht wesensgleich, weil ersterer ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch ist (ÖBl 1993, 212 - Ringe; ÖBl 1995, 215 - Berufsdetektive mwN; 4 Ob 177/02m), der Prozesskostenerstattungsanspruch hingegen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch oder - nach jüngerer Lehre - ein materieller Ersatzanspruch eigener Art ist (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching, ZPO² vor §§ 40 ff Rz 2), über den auch nach Erledigung des Unterlassungsbegehrens entschieden werden kann. Eine Gleichbehandlung beider Ansprüche in der Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch Vergleichsangebot ist damit nicht geboten.Der Oberste Gerichtshof hat zwar den Wegfall der Wiederholungsgefahr auch in Fällen bejaht, in denen der Kläger neben dem vom Vergleichsangebot betroffenen Unterlassungsanspruch noch ein weiteres Begehren auf Unterlassung oder Schadenersatz erhoben hatte (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung mwN; MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Dabei handelte es sich aber um vom betroffenen Unterlassungsanspruch unabhängige Ansprüche, nicht hingegen - wie hier - um einen mit dem Unterlassungsanspruch untrennbar verknüpften Veröffentlichungsanspruch (MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist auch - entgegen der Argumentation der Beklagten - dem Kostenersatzanspruch nicht wesensgleich, weil ersterer ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch ist (ÖBl 1993, 212 - Ringe; ÖBl 1995, 215 - Berufsdetektive mwN; 4 Ob 177/02m), der Prozesskostenerstattungsanspruch hingegen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch oder - nach jüngerer Lehre - ein materieller Ersatzanspruch eigener Art ist vergleiche dazu M. Bydlinski in Fasching, ZPO² vor Paragraphen 40, ff Rz 2), über den auch nach Erledigung des Unterlassungsbegehrens entschieden werden kann. Eine Gleichbehandlung beider Ansprüche in der Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch Vergleichsangebot ist damit nicht geboten.
Anmerkung
E71825 4Ob232.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00232.03A.1216.000Dokumentnummer
JJT_20031216_OGH0002_0040OB00232_03A0000_000