TE OGH 1999/12/14 4Ob293/99p

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B.***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den Revisionsrekurs (Revisionsrekursinteresse 150.000 S) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juli 1999, GZ 2 R 136/99p-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 1999, GZ 15 Cg 51/99y-4, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S (darin 1.395 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Sowohl die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Klägerin als auch die österreichische Beklagte befassen sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Bibliotheks-Software-Programmen in Österreich. Die Klägerin übertrug der Beklagten mit dem von den Parteien am 8. 8. 1997 geschlossenen "Vertriebspartner-Vertrag" das alleinige Vertriebsrecht an den Vertragsprodukten für das Vertriebsgebiet Österreich für die Dauer der Vertragslaufzeit und verpflichtete sich, im Vertriebsgebiet Österreich und bei den genannten Zielgruppen weder durch eigene Vertriebstätigkeit noch durch andere Vertriebspartner Vertragsprodukte anzubieten oder zu verkaufen. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug unter anderem, während der Vertragslaufzeit bei den genannten Zielgruppen im Vertragsgebiet Österreich neben den eigenen Software-Produkten ausschließlich die Software-Produkte der Klägerin anzubieten und zu verkaufen. In Ausnahmefällen sollte nach dem Vertrag auch nach jeweils vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Streitteilen eine eigene Vertriebstätigkeit der Klägerin möglich sein. Der Vertrag wurde auf eine Mindestdauer von sieben Jahren abgeschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrag, Werbung, Angebote, Vertragsabschlüsse, Installationen, Betreuung der Kunden mit Wartung sowie Bereitstellung einer "Hotline" zu besorgen.

Mit Schreiben vom 22. 12. 1998 kündigte die Klägerin diesen Vertriebsvertrag wegen angeblicher Vertragsverletzungen durch die Beklagte fristlos auf, was allerdings von dieser mit Schreiben vom 8. 1. 1999 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bereits mit Schreiben vom 23. 12. 1998 teilte die Klägerin der Abteilung "Öffentliches Büchereiwesen" des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit, dass sie ab sofort den direkten Vertrieb und vor allem die direkte Betreuung der Kunden in Österreich übernehme. Diesem Schreiben war ein Fragebogen angeschlossen, in dem die Klägerin zu erheben versuchte, ob die angesprochene Institution Bibliotheks-Software benötigt bzw welche Bibliothek-Software dort im Einsatz ist. Dieses Schreiben erging auch an weitere Büchereien, so etwa an die Stadtbücherei S*****.

Daraufhin erwirkte die Beklagte in dem von ihr angestrengten Verfahren 10 Cg 14/99w des Landesgerichts Innsbruck am 26. 1. 1999 eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Klägerin (dort Beklagten)

a) ab sofort verboten wurde, im Geschäftsverkehr Behauptungen aufzustellen, wonach sie ab sofort den direkten Vertrieb und vor allem die direkte Betreuung in Österreich übernehme oder ähnliche Behauptungen aufzustellen und darauf abzielende Werbung zu betreiben;

b) aufgetragen wurde, im Vertriebsgebiet Österreich ausschließlich die Beklagte (dort Klägerin) weiterhin mit den Vertragsprodukten gemäß dem Vertriebspartner-Vertrag vom 8. 8. 1997 zu beliefern. (Diese einstweilige Verfügung wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 10 Cg 14/99w des Landesgerichts Innsbruck erlassen; dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 23. 3. 1999 zu 4 R 71/99v nicht Folge; nach der Aktenlage erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft).

Am 8. 2. 1999 verfasste die Beklagte folgendes Schreiben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir wenden uns heute bewusst an den Träger der Bücherei.

... Die (Beklagte) ist seit vielen Jahren erfolgreich tätig im Bereich von Software für Büchereien/Bibliotheken. Über 1500 Bücher (richtig: Büchereien) allein in Österreich und knapp 500 in Deutschland setzen die von uns entwickelten LITTERA-Programme ein. An circa 50 Bibliotheken haben wir das Programm BIBLIOTHECA-Win geliefert, unter anderem auch an Ihre Bibliothek. Hersteller von BIBILIOTHECA-Win ist die ... (Klägerin), von der Sie in letzter Zeit verschiedene Briefe erhalten haben, zuletzt letzte Woche mit der Aufforderung, einen Fragebogen zurückzuschicken ...

Dies alles geschieht unter der Devise, Ihrer Bibliothek größtmögliches Service aus Deutschland angedeihen zu lassen,was - so die Grundsuggestion - die (Beklagte) nicht tut.

Service könnte nun grundsätzlich nichts Schlechtes sein; nur ist es

so, dass die ... (Klägerin) - unabhängig davon, ob sie überhaupt

willens und in der Lage ist, mehr Service als ... (Beklagte) zu

bieten - aufgrund eines gerichtlichen Verbotes Ihre Bibliothek nicht

direkt betreuen darf (und das hat massive Gründe!). Dadurch

reduzieren sich die ... (Klägerin) - Schreiben auf Versprechen, die

nicht eingehalten werden können und es bleibt eine eigennützige

Aktion. Wir setzen als bekannt voraus, dass wir die ... (Klägerin)

beim Landesgericht Innsbruck klagen mussten und in diesem

Zusammenhang vom Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen wurde,

wonach der ... (Klägerin) verschiedene Behauptungen (und damit auch

Handlungen) gerichtlich verboten wurden (u.a. die direkte Betreuung

Ihrer Bibliothek) und ihr auch gerichtlich aufgetragen wurde, in

Österreich ausschließlich ... (Beklagte) zu beliefern ...

Wir müssen Sie über diese Umstände mit allem Nachdruck informieren,

weil wir diese gerichtliche Verfügung sehr ernst nehmen und auf jeden

Verstoß seitens der ... (Klägerin) mit Exekutionsführung reagieren

müssen, zum Beispiel wenn ... (Klägerin) Sie tatsächlich direkt

betreuen sollte. Dies nicht etwa, weil wir Ihnen Betreuung vorenthalten wollen, sondern weil es insgesamt um ganz andere Dinge und um wesentlich mehr geht. Wir sind auch überzeugt, dass ... (Klägerin) letztlich die Mitarbeiter/innen Ihrer Bibliothek mit dieser Fragebogenaktion vor Gericht bringen wird.

Auch wenn der einen oder anderen Bibliothek kurzfristig Schönreden aus Deutschland schmeicheln mögen, es kommt eine Zeit "danach" ..."

Dieses Schreiben wurde unter Anschluss einer Kopie der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 26. 1. 1999 zu 10 Cg 14/99w, welche ohne Anhörung der Gegenseite ergangen war, an bereits bestehende Kunden der Beklagten in Österreich versandt.

Mit Ihrer am 2. 4. 1999 überreichten Klage begehrt die Klägerin, im Wesentlichen gestützt auf den dargestellten Sachverhalt, von der Beklagten die sofortige Unterlassung,

1. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Kunden oder potentiellen Kunden der Klägerin

  • -Strichaufzählung
    zu behaupten, die Klägerin dürfe auf Grund eines gerichtlichen Verbots Kunden in Österreich nicht direkt betreuen, solange ein derartiges gerichtliches Verbot nur durch eine noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung eines Gerichts ausgesprochen wurde, ohne darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verbot noch nicht rechtskräftig ist, oder

  • -Strichaufzählung
    in vergleichbarer Art und Weise den Eindruck eines gegen die Klägerin ergangenen endgültigen gerichtlichen Verbots zu erwecken, wenn und solange ein solches rechtskräftiges Verbot nicht vorliegt;

2. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Kunden oder potentiellen Kunden der Klägerin zu behaupten, die Klägerin bringe mit der Fragebogenaktion Kunden vor Gericht, oder vergleichbare Behautpungen aufzustellen.

Das Rundschreiben der Beklagten vom 8. 2. 1999 sei in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig, weil es einerseits betriebs- und kreditgefährdende Äußerungen enthalte und damit gegen § 1330 ABGB verstosse, andererseits unlautere irreführende, sittenwidrige und herabsetzende Tatsachenangaben enthalte und damit gegen die §§ 1, 2 und 7 UWG verstosse. Im Schreiben werde nicht erwähnt, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig und ohne Anhörung der Klägerin erlassen worden sei. Damit werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem "gerichtlichen Verbot" der Direktbetreuung um eine definitive gerichtliche Entscheidung handle, was noch durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Exekutionsführung bei (im Falle) der Direktbetreuung verstärkt werde. Außerdem habe die Beklagte durch die Beilegung einer Kopie der einstweiligen Verfügung eine eigenmächtige und private Veröffentlichung durchgeführt, was schon deshalb sitten- und wettbewerbswidrig sei, weil dies ohne Notwendigkeit nur dazu gedient habe, dem eigenen Reklamebedürfnis zu dienen und den Konkurrenten herabzusetzen/anzuschwärzen bzw zu schädigen. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, gestützt auf dieses Vorbringen, die Erlassung einer mit ihrem Unterlassungsklagebegehren inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.Das Rundschreiben der Beklagten vom 8. 2. 1999 sei in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig, weil es einerseits betriebs- und kreditgefährdende Äußerungen enthalte und damit gegen Paragraph 1330, ABGB verstosse, andererseits unlautere irreführende, sittenwidrige und herabsetzende Tatsachenangaben enthalte und damit gegen die Paragraphen eins,, 2 und 7 UWG verstosse. Im Schreiben werde nicht erwähnt, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig und ohne Anhörung der Klägerin erlassen worden sei. Damit werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem "gerichtlichen Verbot" der Direktbetreuung um eine definitive gerichtliche Entscheidung handle, was noch durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Exekutionsführung bei (im Falle) der Direktbetreuung verstärkt werde. Außerdem habe die Beklagte durch die Beilegung einer Kopie der einstweiligen Verfügung eine eigenmächtige und private Veröffentlichung durchgeführt, was schon deshalb sitten- und wettbewerbswidrig sei, weil dies ohne Notwendigkeit nur dazu gedient habe, dem eigenen Reklamebedürfnis zu dienen und den Konkurrenten herabzusetzen/anzuschwärzen bzw zu schädigen. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, gestützt auf dieses Vorbringen, die Erlassung einer mit ihrem Unterlassungsklagebegehren inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Streitteile seien in Österreich im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bibliotheks-Software sowie Internet-Software für die Zielgruppe der Bibliotheken und verwandter Einrichtungen nicht Konkurrenten, weil zum Vertrieb dieser Produkte nach der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung vom 26. 1. 1999 ausschließlich sie befugt sei, weshalb kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Beklagte habe mit dem Schreiben auch nicht gegen das UWG verstossen, weil sie hinsichtlich der einstweiligen Verfügung nichts beschönigt und nichts weggelassen habe, sondern die Bezeichnung "einstweilige Verfügung" erkennen lasse, dass es sich nur um einen vorläufigen Titel handle, welcher tatsächlich sofort vollstreckbar sei. Unwahre Tatsachen habe sie nicht behauptet. Ein allfälliger Anspruch nach § 1330 ABGB könne mit einstweiliger Verfügung nicht gesichert werden, weil die hiefür erforderliche Gefährdung weder behauptet noch bescheinigt worden sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Streitteile seien in Österreich im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bibliotheks-Software sowie Internet-Software für die Zielgruppe der Bibliotheken und verwandter Einrichtungen nicht Konkurrenten, weil zum Vertrieb dieser Produkte nach der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung vom 26. 1. 1999 ausschließlich sie befugt sei, weshalb kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Beklagte habe mit dem Schreiben auch nicht gegen das UWG verstossen, weil sie hinsichtlich der einstweiligen Verfügung nichts beschönigt und nichts weggelassen habe, sondern die Bezeichnung "einstweilige Verfügung" erkennen lasse, dass es sich nur um einen vorläufigen Titel handle, welcher tatsächlich sofort vollstreckbar sei. Unwahre Tatsachen habe sie nicht behauptet. Ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB könne mit einstweiliger Verfügung nicht gesichert werden, weil die hiefür erforderliche Gefährdung weder behauptet noch bescheinigt worden sei.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Auf § 1330 Abs 2 ABGB müsse nicht eingegangen werden, weil zur Erlassung einer darauf gestützten einstweiligen Verfügung eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt sein müsse, was aber hier nicht erfolgt sei. Zwischen den Parteien bestehe jedoch ein Wettbewerbsverhältnis, weil sie Konkurrenten seien. Bei Äußerungen über einen Wettbewerber sei überdies Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Durch das Schreiben vom 8. 2. 1999 habe die Beklagte aber wettbewerbswidrig im Sinn der §§ 1, 7 UWG gehandelt, weil der Hinweis fehle, dass die einstweilige Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und dass eine Exekutionsführung nur auf Grund dieser einstweiligen Verfügung erfolgen könne. Durch diese fehlenden Hinweise sei der irreführende Eindruck erweckt worden, es bestünde ein endgültiges gerichtliches Verbot.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB müsse nicht eingegangen werden, weil zur Erlassung einer darauf gestützten einstweiligen Verfügung eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt sein müsse, was aber hier nicht erfolgt sei. Zwischen den Parteien bestehe jedoch ein Wettbewerbsverhältnis, weil sie Konkurrenten seien. Bei Äußerungen über einen Wettbewerber sei überdies Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Durch das Schreiben vom 8. 2. 1999 habe die Beklagte aber wettbewerbswidrig im Sinn der Paragraphen eins,, 7 UWG gehandelt, weil der Hinweis fehle, dass die einstweilige Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und dass eine Exekutionsführung nur auf Grund dieser einstweiligen Verfügung erfolgen könne. Durch diese fehlenden Hinweise sei der irreführende Eindruck erweckt worden, es bestünde ein endgültiges gerichtliches Verbot.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Beklagten Punkt 1 des Sicherungsantrags ab, bestätigte (von der Beklagten nicht mehr angefochten) Punkt 2 der einstweiligen Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zutreffend habe das Erstgericht die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 48 Abs 2 IPRG österreichischem Recht unterstellt, zumal zwischen den Streitteilen - wie schon aus der im anderen Prozess strittigen Vertragsauflösung hervorleuchte - ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie sich an denselben Kundenkreis wendeten und auch das Verfassen des im vorliegenden Verfahren strittigen "Kundenbriefs vom 8. 2. 1999" in Wettbewerbsabsicht erfolgt sei, weil die Beklagte damit verhindern wolle, dass ihre Kunden von der Klägerin abgeworben werden und zu dieser "abwanderten". Eine Überprüfung des Falls in Richtung § 1330 Abs 2 ABGB scheide zwar mangels Behauptung und Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung aus. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber von der Beklagten durch die bescheinigte Mitteilung bzw Veröffentlichung der im anderen Verfahren zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung an ihre - von der Klägerin zur direkten "Betreuung" kontaktierten - österreichischen Kunden kein Wettbewerbsverstoss gegen die §§ 1 und/oder 7 UWG anzulasten. Einerseits sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte dieses Schreiben und die angeschlossene Kopie der einstweiligen Verfügung nur an ihre Kunden geschickt habe, von denen sie annehmen habe müssen, dass sie mittlerweile von der Klägerin kontaktiert worden seien. Eines Hinweises, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig sei bzw dass es sich bei ihr noch nicht um eine endgültige Entscheidung handle, habe es nicht bedurft, weil einerseits bereits die Bezeichnung als "einstweilige Verfügung" dem Empfängerkreis klarstelle, es handle sich nur um eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, andererseits aber einstweilige Verfügungen sofort wirksam und auch vollstreckbar seien, sodass sich auch derjenige, gegen den sich eine einstweilige Verfügung wende, ab deren Zustellung daran zu halten habe. Auf die Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung komme es für deren Vollstreckbarkeit nicht an. Damit sei auch der Hinweis, die Beklagte werde bei einem Verstoss gegen die einstweilige Verfügung gegen die Klägerin mit Exekutionsführung reagieren, nicht irreführend. Schließlich müsse aber der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, ihre Kunden wahrheitsgemäß darüber aufzuklären, dass die Klägerin auf Grund der ergangenen einstweiligen Verfügung nicht berechtigt sei, an ihre Stelle zu treten und diese Kunden direkt zu beliefern bzw deren Betreuung zu übernehmen. Nur dadurch habe für die Beklagte die höchstmögliche Gewähr bestanden, ihre Kunden nicht zu verlieren. Um ihren Kunden auch die Sicherheit zu geben, dass die Klägerin tatsächlich ab Erlassung der einstweiligen Verfügung die geschäftliche Verbindung mit jenen nicht mehr aufrecht erhalten dürfe, müsse der Beklagten auch zugebilligt werden, dass sie ihrem Schreiben auch eine Kopie dieser gerichtlichen Entscheidung beigelegt habe. Eine Schädigung oder Herabsetzung der Klägerin könne darin nicht erblickt werden, weil die Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung zumindest bis auf weiteres nicht berechtigt (gewesen) sei, diese Kunden der Beklagten direkt zu beliefern und zu betreuen. Dass die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Klägerin ergangen sei, sei unerheblich, weil dies nichts am Charakter und der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ändere.Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Beklagten Punkt 1 des Sicherungsantrags ab, bestätigte (von der Beklagten nicht mehr angefochten) Punkt 2 der einstweiligen Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zutreffend habe das Erstgericht die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG österreichischem Recht unterstellt, zumal zwischen den Streitteilen - wie schon aus der im anderen Prozess strittigen Vertragsauflösung hervorleuchte - ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie sich an denselben Kundenkreis wendeten und auch das Verfassen des im vorliegenden Verfahren strittigen "Kundenbriefs vom 8. 2. 1999" in Wettbewerbsabsicht erfolgt sei, weil die Beklagte damit verhindern wolle, dass ihre Kunden von der Klägerin abgeworben werden und zu dieser "abwanderten". Eine Überprüfung des Falls in Richtung Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB scheide zwar mangels Behauptung und Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung aus. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber von der Beklagten durch die bescheinigte Mitteilung bzw Veröffentlichung der im anderen Verfahren zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung an ihre - von der Klägerin zur direkten "Betreuung" kontaktierten - österreichischen Kunden kein Wettbewerbsverstoss gegen die Paragraphen eins, und/oder 7 UWG anzulasten. Einerseits sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte dieses Schreiben und die angeschlossene Kopie der einstweiligen Verfügung nur an ihre Kunden geschickt habe, von denen sie annehmen habe müssen, dass sie mittlerweile von der Klägerin kontaktiert worden seien. Eines Hinweises, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig sei bzw dass es sich bei ihr noch nicht um eine endgültige Entscheidung handle, habe es nicht bedurft, weil einerseits bereits die Bezeichnung als "einstweilige Verfügung" dem Empfängerkreis klarstelle, es handle sich nur um eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, andererseits aber einstweilige Verfügungen sofort wirksam und auch vollstreckbar seien, sodass sich auch derjenige, gegen den sich eine einstweilige Verfügung wende, ab deren Zustellung daran zu halten habe. Auf die Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung komme es für deren Vollstreckbarkeit nicht an. Damit sei auch der Hinweis, die Beklagte werde bei einem Verstoss gegen die einstweilige Verfügung gegen die Klägerin mit Exekutionsführung reagieren, nicht irreführend. Schließlich müsse aber der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, ihre Kunden wahrheitsgemäß darüber aufzuklären, dass die Klägerin auf Grund der ergangenen einstweiligen Verfügung nicht berechtigt sei, an ihre Stelle zu treten und diese Kunden direkt zu beliefern bzw deren Betreuung zu übernehmen. Nur dadurch habe für die Beklagte die höchstmögliche Gewähr bestanden, ihre Kunden nicht zu verlieren. Um ihren Kunden auch die Sicherheit zu geben, dass die Klägerin tatsächlich ab Erlassung der einstweiligen Verfügung die geschäftliche Verbindung mit jenen nicht mehr aufrecht erhalten dürfe, müsse der Beklagten auch zugebilligt werden, dass sie ihrem Schreiben auch eine Kopie dieser gerichtlichen Entscheidung beigelegt habe. Eine Schädigung oder Herabsetzung der Klägerin könne darin nicht erblickt werden, weil die Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung zumindest bis auf weiteres nicht berechtigt (gewesen) sei, diese Kunden der Beklagten direkt zu beliefern und zu betreuen. Dass die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Klägerin ergangen sei, sei unerheblich, weil dies nichts am Charakter und der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ändere.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Zunächst ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass auf die Entscheidung des vorliegenden Falles gemäß § 48 Abs 2 IPRG österreichisches Sachrecht Anwendung findet, weil sich der zwischen den Parteien, welche sich beide an Kunden in Österreich wenden, stattfindende - hier strittige - Wettbewerb auf dem österreichischen Markt auswirkt.Zunächst ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass auf die Entscheidung des vorliegenden Falles gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG österreichisches Sachrecht Anwendung findet, weil sich der zwischen den Parteien, welche sich beide an Kunden in Österreich wenden, stattfindende - hier strittige - Wettbewerb auf dem österreichischen Markt auswirkt.

Die private Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung (eines Urteils oder auch einer einstweiligen Verfügung) vor deren Rechtskraft ist nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig, setzt aber - für die Annahme ihrer Berechtigung - ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist (ÖBl 1974, 30 - Espressomaschinen mN aus der Lehre). Bei der Beurteilung, ob die Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung zulässig ist, müssen die gleichen Grundsätze beachtet werden, wie bei der privaten Veröffentlichung eines Urteils (ÖBl 1978, 63 - Möbelwerbung mN). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haben die Parteien kein schrankenloses Recht auf Verbreitung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung; nach den zu beachtenden Umständen des Einzelfalls kann die Veröffentlichung (Bekanntgabe) einer gerichtlichen Entscheidung jedenfalls dann sittenwidrig (im Wettbewerbsverhältnis gemäß § 1 UWG) sein, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft der Entscheidung usw eine Irreführung des angesprochenen Publikums erfolgt (erfolgen kann) oder wenn die Veröffentlichung zum Zwecke der Eigenwerbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (SZ 47/67 = ÖBl 1975, 34 - Urteilsveröffentlichung auf eigene Kosten mwN; ÖBl 1978, 63 - Möbelwerbung; ÖBl 1981, 76 - Private Urteilsveröffentlichung; vgl 4 Ob 112/99w).Die private Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung (eines Urteils oder auch einer einstweiligen Verfügung) vor deren Rechtskraft ist nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig, setzt aber - für die Annahme ihrer Berechtigung - ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist (ÖBl 1974, 30 - Espressomaschinen mN aus der Lehre). Bei der Beurteilung, ob die Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung zulässig ist, müssen die gleichen Grundsätze beachtet werden, wie bei der privaten Veröffentlichung eines Urteils (ÖBl 1978, 63 - Möbelwerbung mN). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haben die Parteien kein schrankenloses Recht auf Verbreitung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung; nach den zu beachtenden Umständen des Einzelfalls kann die Veröffentlichung (Bekanntgabe) einer gerichtlichen Entscheidung jedenfalls dann sittenwidrig (im Wettbewerbsverhältnis gemäß Paragraph eins, UWG) sein, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft der Entscheidung usw eine Irreführung des angesprochenen Publikums erfolgt (erfolgen kann) oder wenn die Veröffentlichung zum Zwecke der Eigenwerbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (SZ 47/67 = ÖBl 1975, 34 - Urteilsveröffentlichung auf eigene Kosten mwN; ÖBl 1978, 63 - Möbelwerbung; ÖBl 1981, 76 - Private Urteilsveröffentlichung; vergleiche 4 Ob 112/99w).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die von ihr (als Klägerin) im anderen Verfahren (vor dem Erstgericht wegen Feststellung und Unterlassung) gegen die Klägerin (als dortige Beklagte) erwirkte - eingangs näher umschriebene - einstweilige Verfügung vom 26. 1. 1999 zugleich mit dem Schreiben vom 8. 2. 1999 ihren (mittlerweile von der Klägerin angesprochenen) Kunden in Österreich bekanntgemacht, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig sei. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ein solcher Hinweis - entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin - dabei auch nicht zur Vermeidung von Irrtümern bei den angeschriebenen "Bibliothekshaltern" nötig war, weil dieser Umstand schon aus den vorliegenden Daten (Verfügungserlassung am 26. 1. 1999 - Schreiben vom 8. 2. 1999) klar ersichtlich war (dass nämlich die als notorisch zu erachtende Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der Dauer bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung am 8. 2. 1999 noch nicht abgelaufen war) und auch aus dem Inhalt der mitübersandten Entscheidung und des Schreibens für den Empfänger klar sein musste, dass die "Streitsache zwischen den Parteien noch nicht endgültig ausgetragen ist".

Ob die Beklagte mit diesem "Informationsschreiben" samt Bekanntgabe der erwirkten einstweiligen Verfügung ein berechtigtes Anliegen verfolgte und damit weder (ausschließlich oder doch übertrieben) für sich selbst Werbung machte, noch zugleich (nur oder jedenfalls auch) der Klägerin schaden wollte, bedarf keiner Erörterung, weil das Begehren einen Verstoß der Beklagten in dieser Richtung nicht umfasst.

Soweit die Beklagte die von ihr angeschriebenen Stellen darüber

aufklärte, dass vorerst die Klägerin nicht berechtigt sei, direkt in

den "österreichischen Markt der Beklagten" einzubrechen, war und ist

sie nach der dargestellten Sach- und Rechtslage auch im Recht. Es

kommt dabei nicht so sehr auf die "verfahrensrechtlichen"

Unterschiede zwischen Urteilen und einstweiligen Verfügungen

(bezüglich ihrer Erwirkung und Vollstreckung) an, sondern allein

darauf, dass die von der Beklagten ihren österreichischen Kunden

mitgeteilte einstweilige Verfügung gegen die Klägerin rechtswirksam

und vollstreckbar war. Die im Revisionsrekurs angestellten

Überlegungen, es hätte doch den von der Klägerin dagegen erhobenen

Rechtsmitteln oder jedenfalls den damit verbundenen

Aufschiebungsanträgen stattgegeben werden können, womit die

Bekanntmachung der einstweiligen Verfügung als "Rechtsbestand"

irreführend sein hätte können, mögen auf sich beruhen, zumal

derartige Feststellungen im Bescheinigungsverfahren nicht getroffen

wurden (und im übrigen auch nicht aktenkundig sind).

Aus den dargelegten Überlegungen war dem unberechtigten

Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 50, 41

ZPO; gegen die von den Parteien gewählte Kostenbemessungsgrundlage (Hälfte des Streitwerts im Provisorialverfahren) bestehen keine Bedenken.

Anmerkung

E56346 04A02939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00293.99P.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0040OB00293_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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