Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei b***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.340 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Juni 2004, GZ 3 R 107/04g-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN uva; RIS-Justiz RS0079899). Begehrt die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn der Klägerin auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten im angemessenen Umfang angeboten wird (stRsp; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; RIS-Justiz RS0079921). Dies gilt auch dann, wenn der Vergleich im Provisorialverfahren angeboten wird, in dem nur der Unterlassungsanspruch gesichert werden soll (ÖBl 1989, 52 - Carsound/Carsonics).
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung widerspricht die von der Klägerin angestrebte Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung auf der Website der Beklagten nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art und Umfang der angemessenen Urteilsveröffentlichung, soll doch die Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums erreicht werden (SZ 51/76 uva; RIS-Justiz RS0079764). Das Urteil ist daher dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde (ÖBl 2003, 176 - Schlechte Qualität). Da der Wettbewerbsverstoß, den die Beklagte zu verantworten hat (Weiterleitung von Interessenten von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten), zur Irreführung von Kunden, die das Angebot der Klägerin im Internet erreichen wollten, aber auf die Website der Beklagten gelangten, führen konnte, ist deren Aufklärung im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen.
Bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Beklagten, so ist diese analog einem Medienunternehmer nach § 25 Abs 7 UWG verpflichtet, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten IV [Fallenböck]). Ist die Klägerin berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein (4 Ob 141/04w). Das Begehren, die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer Website zu verpflichten, ist somit ebensowenig zu beanstanden wie die angestrebte Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen (vgl ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten IV [30 Tage]). Allfällig notwendige Präzisierungen des Veröffentlichungsbegehrens (Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster) wären vom Gericht vorzunehmen (ÖBl 1996, 285 - Technodat-Küchenplanung; RIS-Justiz RS0079981). Auch unter diesem Aspekt kann von einem unzulässigen Veröffentlichungsbegehren der Klägerin, dessen Ablehnung durch die Beklagte der Annahme nicht entgegensteht, die Wiederholungsgefahr sei durch das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weggefallen, keine Rede sein.Bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Beklagten, so ist diese analog einem Medienunternehmer nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG verpflichtet, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten römisch IV [Fallenböck]). Ist die Klägerin berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein (4 Ob 141/04w). Das Begehren, die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer Website zu verpflichten, ist somit ebensowenig zu beanstanden wie die angestrebte Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen vergleiche ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten römisch IV [30 Tage]). Allfällig notwendige Präzisierungen des Veröffentlichungsbegehrens (Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster) wären vom Gericht vorzunehmen (ÖBl 1996, 285 - Technodat-Küchenplanung; RIS-Justiz RS0079981). Auch unter diesem Aspekt kann von einem unzulässigen Veröffentlichungsbegehren der Klägerin, dessen Ablehnung durch die Beklagte der Annahme nicht entgegensteht, die Wiederholungsgefahr sei durch das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weggefallen, keine Rede sein.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E74771European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00155.04D.0928.000Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012