Norm
KartG 1988 §38Rechtssatz
§ 38 KartG 1988 ist dem § 85 UrhG nachgebildet. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses sind neben § 85 UrhG auch die zu § 25 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Die Bestimmung von Umfang und Art der Veröffentlichung ist - ebenso wie im Lauterkeitsrecht - eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die sich am Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren hat. Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Einzelne, der vom Gesetzesverstoß erfahren hat, darüber aufgeklärt wird, besteht aber nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119534Dokumentnummer
JJR_20041011_OGH0002_0160OK00011_0400000_002