Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hubert N*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Mag. Johannes Bügler und Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. Februar 2001, GZ 6 R 21/01g-14, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 2000, GZ 10 Cg 152/00i-7, abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zeitungsartikel der Beklagten wurde dem Kläger vorgeworfen, bei der Ausrichtung einer Veranstaltung mit Steuermillionen recht verschwenderisch umgegangen und dafür vom Rechnungshof "geprügelt" worden zu sein.
Rechtliche Beurteilung
In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich gegen das sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot wendet, zerlegt unzulässigerweise die vom Kläger bekämpfte Äußerung in ihre einzelnen Bestandteile. Daran scheitert auch der weitere Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr wäre wegen des angebotenen Unterlassungsvergleichs weggefallen. Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen (etwa bei Vorliegen mehrerer getrennt zu beurteilenden Äußerungen oder beim Zusammentreffen von Unterlassungsansprüchen mit Schadenersatzansprüchen oder Widerrufsansprüchen) für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen (6 Ob 8/96 = SZ 69/28), nicht aber bei der vorliegenden Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob nicht auch der isolierte Vorwurf der Verschwendung von Steuergeldern schon nach dem Grundsatz, dass der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (MR 1994, 111 mwN), zu verbieten wäre.In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich gegen das sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot wendet, zerlegt unzulässigerweise die vom Kläger bekämpfte Äußerung in ihre einzelnen Bestandteile. Daran scheitert auch der weitere Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr wäre wegen des angebotenen Unterlassungsvergleichs weggefallen. Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen (etwa bei Vorliegen mehrerer getrennt zu beurteilenden Äußerungen oder beim Zusammentreffen von Unterlassungsansprüchen mit Schadenersatzansprüchen oder Widerrufsansprüchen) für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen (6 Ob 8/96 = SZ 69/28), nicht aber bei der vorliegenden Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB anfechtungsfest zu gestalten. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob nicht auch der isolierte Vorwurf der Verschwendung von Steuergeldern schon nach dem Grundsatz, dass der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (MR 1994, 111 mwN), zu verbieten wäre.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Dagegen kann die Beklagte auch nicht
eine aus dem Jahr 1974 stammende Vorentscheidung (7 Ob 90/74 = JBl
1974, 527 = ÖBl 1975, 86) ins Treffen führen. Dieser Entscheidung lag
ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dem Kläger war vorgeworfen worden, dass er durch sein Eintreten für ein bestimmtes Straßenbauprojekt "die missbräuchliche Vergeudung von 50 Millionen S an öffentlichen Geldern für seine privaten Zwecke" betreibe. Dies qualifizierte der
7. Senat des Obersten Gerichtshofs damals als (zulässiges) Werturteil. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Kläger des Vorverfahrens im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall über die öffentlichen Mittel nicht selbst verfügungsberechtigt war, dem Kläger also nicht der Vorwurf gemacht worden war, er verschwende Steuergelder (vgl 6 Ob 114/01k).7. Senat des Obersten Gerichtshofs damals als (zulässiges) Werturteil. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Kläger des Vorverfahrens im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall über die öffentlichen Mittel nicht selbst verfügungsberechtigt war, dem Kläger also nicht der Vorwurf gemacht worden war, er verschwende Steuergelder vergleiche 6 Ob 114/01k).
Anmerkung
E61920 06A00971European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00097.01K.0516.000Dokumentnummer
JJT_20010516_OGH0002_0060OB00097_01K0000_000