Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig diejenige Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist; d.h.: örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel der Täter gehandelt hat, oder hätte handeln sollen. Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den St... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: 6.10.2004, 18:04 Uhr Ort der Begehung: 5071 Wals-Siezenheim, A 1 ? Westautobahn, Strkm 299,900, Fahrtrichtung ? Wien; Fahrzeug: LKW, SL-844GF (A) Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne di... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist primär die gesetzliche Verpflichtung des Lenkers, für die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrtleistungsabhängigen Maut zu sorgen. Auf Grund dieser Rechtslage hat der Lenker durch geeignete, bis an die Grenzen des Möglichen gehende Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Der Zulassungsbesitzer haftet zwar gemäß §23 Abs1 BStMG zur ungeteilten Hand für verhängte Geldstrafen und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens, der Lenker kann sich aber nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umsch... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 05 10 2004 um 05 34 Uhr im Gemeindegebiet von Hornstein, auf der A3, bei Strkm 25,9, als Kraftfahrzeuglenker mit dem mehrspurigen LKW mit dem Kennzeichen ***, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit 13 t mehr als 3,5 t betrug, eine Mautstrecke benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 2 iVm § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mautordnung um eine Durchführungsverordnung, die durch ein beliehenes Unternehmen (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG) im Einvernehmen mit dem im BStMG angeführten Bundesministern zu erlassen ist. Der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG, es handle sich bei der Mauordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Teil B Punkt 8.1. ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigem Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, zu montieren. Diese Bestimmung stellt eine nähere Ausführung des § 8 Abs 1 BStMG dar. Aus diesem Punkt 8.1. ergibt sich, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der ersten Instanz im Bereich des Vorhaltes der Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut es unterlassen, dem Berufungswerber die Eigenschaft als Kraftfahrzeuglenker vorzuhalten, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Maut, Mautgebühr, Nichtentrichtung der Mautgebühr, Vorhalt, Kraftfahrzeuglenker, Konkretisierungsgebot mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz ist Normadressat eines diesbezüglich geführten Verwaltungsstrafverfahrens der Kraftfahrzeuglenker. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 31 und 32 VStG, dass einem Beschuldigten die Lenkereigenschaft zwingend vorgehalten werden muss. Mit einem vagen Tatvorwurf, das mautpflichtige Straßennetz ?benützt" zu haben, wird dem Konkretisierungsgebot in keiner Weise entsprochen. Richtigerweise wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2004, um 00.18 Uhr, in der Gemeinde B B, auf der A 2/Freiland, StrKm 132.000, den LKW gelenkt und zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 2 BStMG haben Fahrzeuglenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Ebenso verhält es sich, wenn nicht genügend Mautwerte vorhanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Berufskraftfahrer nicht eingeschult wurde und den Hinweis erhielt, es sei alles in Ordnung, befreit den Fahrer nic... mehr lesen...