Gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz ist Normadressat eines diesbezüglich geführten Verwaltungsstrafverfahrens der Kraftfahrzeuglenker. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 31 und 32 VStG, dass einem Beschuldigten die Lenkereigenschaft zwingend vorgehalten werden muss. Mit einem vagen Tatvorwurf, das mautpflichtige Straßennetz ?benützt" zu haben, wird dem Konkretisierungsgebot in keiner Weise entsprochen. Richtigerweise wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, dem Berufungswerber anzulasten, als Kraftfahrzeuglenker die Autobahn benutzt zu haben. Dies ist aber unterblieben. (Einstellung des Verfahrens)