Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des G A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 15. September 2004, GZ.: 15.1 1492/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 80,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2004, um 00.18 Uhr, in der Gemeinde B B, auf der A 2/Freiland, StrKm 132.000, den LKW gelenkt und zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetz 2002 (BStMG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 20 Abs 2 BStMG eine Geldstrafe von ? 400,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ? 40,00 vorgeschrieben. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Gemäß § 7 Abs 1 leg cit ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Gemäß § 20 Abs 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von ? 400,00 bis ? 4.000,00 zu bestrafen. Außer Streit steht, dass der Berufungswerber mit dem LKW eine Mautstrecke benützte, die eine fahrleistungsabhängige Maut erfordert. Da das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies, wurde die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Durch die Mautordnung der ASFINAG (genehmigt gemäß § 14 Abs 2 BStMG) ist festgelegt, dass die Fahrt im Pre-Pay-Verfahren durchgeführt wird, und hat damit ein Lenker eines Fahrzeuges dafür zu sorgen, dass die Go-Box über genügend Mautwerte verfügt. Es wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass das Fahrzeuggerät des LKW, Kennzeichen, ein ungenügendes Mautguthaben aufwies. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass er weder auf die Bedienung des Go-Gerätes eingewiesen, noch auf den Umstand hingewiesen wurde, dass ihm Mautwerte zur Verfügung stehen, so geht dies zu Lasten des Berufungswerbers. Gemäß § 22 Abs 2 BStMG hat der Fahrzeuglenker sich zu vergewissern, dass die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wird. Gemäß § 8 Abs 2 leg cit haben die Lenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Ebenso verhält es sich, wenn nicht genügend Mautwerte vorhanden sind. Dem Berufungswerber wäre es zumutbar gewesen, als Berufskraftfahrer sich vor Benützung einer Mautstrecke zu vergewissern, ob genügend Mautwerte vorhanden waren. Allein der Umstand, dass er nicht eingeschult wurde und der Hinweis, es sei alles in Ordnung, befreit den Berufungswerber nicht von dieser Kontrollpflicht. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des BStMG soll sicherstellen, dass durch die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut einerseits die Erhaltung, andererseits der Neubau von mautpflichtigen Bundesstraßen durchgeführt wird. Durch die Nichtentrichtung der ordnungsgemäßen Maut hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Bei der Verhängung der Strafe wurde auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Arbeitslosengeld von ? 196,00 wöchentlich, vermögenslos, keine Sorgepflichten) Rücksicht genommen. Zu bemerken ist, dass die verhängte Strafe im Sinne des § 22 Abs 2 BStMG ohnedies die Mindeststrafe darstellt. Dem Berufungsantrag konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden.