RS UVS Steiermark 2004/11/15 30.3-39/2004

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 2 BStMG haben Fahrzeuglenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Ebenso verhält es sich, wenn nicht genügend Mautwerte vorhanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Berufskraftfahrer nicht eingeschult wurde und den Hinweis erhielt, es sei alles in Ordnung, befreit den Fahrer nicht von dieser Kontrollpflicht.

Schlagworte
Lenker fahrleistungsabhängige Maut Kontrollpflicht Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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