Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 15. Juli 2004 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, die damals beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die spätere Gemeinschuldnerin - schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung eines bei Gericht gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrags einzuwilligen. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der Klage am 19. August 2004 durch Hinterlegung, nachdem zwei Zustellversuche an der in der Klage angegebenen Adresse erfolglos geblieben w... mehr lesen...
Gründe: Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Robert L***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe "in Wien als Inhaber der Fa. A***** in T***** und faktischer Geschäftsführer der Firmen B***** GmbH, Richard O***** KEG, C***** GmbH und D***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Carlo E***** als Geschäftsführer der Fa B***** GmbH, Richard O***** und Guido M***** als Komplementären der Richard O***** KEG, Mario BE***** al... mehr lesen...
Begründung: Am 23.6.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GmbH, nicht zugestellt, da diese laut Bericht des Postzustellers verzogen ist. Am 9.7.1997 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuc... mehr lesen...
Norm: ZPO §116 IIZPO §117ZustG §13 Abs3ZustG §25
Rechtssatz: Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den §§ 115, 116 ZPO in Verbindung mit § 25 ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft er... mehr lesen...
Begründung: Nach einem Zustellanstand beantragten die Kläger den vom Erstgericht am 5.10.1995 antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl an die Beklagte zu Handen des Geschäftsführers W***** zuzustellen. Das Erstgericht stellte daraufhin unter Verwendung des ZPF 52 das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Kantonsgericht in der Schweiz auf Zustellung der Mahnklage samt Zahlungsbefehl und weiterer zugehöriger Schriftstücke. Im Rechtshilfeersuchen wurde vermerkt, daß nach österreichis... mehr lesen...
Norm: ZustG §11ZustG §13 Abs3EGZPO Art1
Rechtssatz: Instrument und Form der Zustellung im Ausland richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staats. Die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlaßten Prozeßhandlungen des Adressaten (Partei) ist jedoch nach österreichischem Recht also auch unter Beachtung des ZustG zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 R 555/96f Entscheidungstext HG Wien 14.... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZustG §7ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen ihres Gesellschafters von Existenz und Inhalt einer die Liegenschaft der Gesellschaft betreffenden Pfandrechtseinverleibung kommt es nicht an, weil die bloße Kenntnis des Inhaltes eines Zustellstückes weder die unterlassene Zustellung ersetzt noch eine Erkundigungspflicht auslöst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am Standort W*****, D*****gasse 35, gibt es sowohl die ***** Vermögensverwaltungs-GmbH (Beklagte) als auch die ***** Handels-GmbH. Für beide Gesellschaften fungierten S***** Z***** und W***** R***** E***** (Verpflichteter) vom 18. Februar 1988 bis 12. Juli 1989 als kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführer, wobei in der Zeit vom 13. Mai 1988 bis 12. Juli 1989 (zumindest formell) auch ein Dienstverhältnis des Verpflichteten zur Beklagten bestand. Der Verpfl... mehr lesen...
Norm: EO §301GmbHG §18 Abs4ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Keine Interessenkollision und damit eine gültige Zustellung liegt vor, wenn an eine GmbH zu Handen des Geschäftsführers das Drittverbot betreffend die Bezüge ebendieses Geschäftsführers zugestellt wird. Entscheidungstexte 9 ObA 66/92 Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 66/92 ... mehr lesen...
Begründung: Mit der gegen die Beklagte "zu Handen Herrn ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", gerichteten Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 27.981,13 sA, da die Beklagte weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Überweisungen vom Lohn ihrer Arbeitnehmerin H***** T***** vorgenommen habe. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten "zu Handen ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", am 29. August 1990 durch Hinterlegun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin zur Frage, ob die Beklagte als Drittschuldnerin ab März 1989 regelmäßige Überweisungen an die Klägerin vorgenommen hat, behandelt. Es hat auf Grund der vorliegenden Kontoauszüge angenommen, daß tatsächlich Überweisungen vorgenommen wurden. Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk (kurz: BJA 2) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975 zum Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 198 ABGB bestellt. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 (ON 90) einen Antrag der durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen auf "Angleichung des laufenden Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel" ab und verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an das "BJA 2 - RS". Entge... mehr lesen...
Norm: WrJWG 1955 §2 Abs3ZPO §416ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Wurde eine Entscheidung entgegen der Zustellverfügung nicht dem Bezirksjugendamt für den 2. sondern für den 22. Bezirk zugestellt, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist dennoch in Gang gesetzt, weil die Zustellung gemäß den Organisationsvorschriften des Landes Wien materiell wirksam war. Entscheidungstexte 1 Ob 657/90 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Die von der Klägerin auf Zahlung von S 172.500 in Anspruch genommene Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht; sie hat ihren Verwaltungssitz in Vaduz und wird ausschließlich von den dort ansässigen Verwaltungsräten Dr.Egmond F***, Bankdirektor, Vaduz, Herrengasse 12 und Roma F***, Schaan, Bahnhofstraße 65, vertreten (Beilage E in 7 Cga 1345/87). Die Klägerin beantragte Zustellung der Klage unter der Anschrift der Firma I*** GesmbH, Wien 17, ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Wer zur Empfangnahme befugter Vertreter ist, richtet sich zunächst nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften (hier: Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht). Entscheidungstexte 9 ObA 88/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 88/90 Veröff: RZ 1990/125 S 287 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13 Abs3ZustG 2004 §2 Abs5
Rechtssatz: Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfä... mehr lesen...
Norm: HGB §125HGB §161 Abs2HGB §170ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Bei der Kommanditgesellschaft ist jeder zur Vertretung befugte Gesellschafter ein zur Empfangsnahme befugter Vertreter (hier: Kommanditist als Liquidator). Entscheidungstexte 3 Ob 65/86 Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 65/86 Veröff: SZ 59/138 = JBl 1986,796 = NZ 1987,184 ... mehr lesen...