RS OGH 1998/6/8 8ObA132/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §116 II
ZPO §117
ZustG §13 Abs3
ZustG §25

Rechtssatz

Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den §§ 115, 116 ZPO in Verbindung mit § 25 ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft ergibt, daß dieser an einen namentlich bekannten Ort - wenn auch ohne Angabe einer näheren Adresse - verzogen ist, mag dieser auch im Ausland liegen. Es ist zumutbar, auch dort bei der Meldebehörde nach der genauen Anschrift anzufragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110250

Dokumentnummer

JJR_19980608_OGH0002_008OBA00132_98I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten