Norm
ZustG §11Rechtssatz
Instrument und Form der Zustellung im Ausland richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staats. Die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlaßten Prozeßhandlungen des Adressaten (Partei) ist jedoch nach österreichischem Recht also auch unter Beachtung des ZustG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000006Dokumentnummer
JJR_19970414_LG00007_00100R00555_96F0000_001