Norm
WrJWG 1955 §2 Abs3Rechtssatz
Wurde eine Entscheidung entgegen der Zustellverfügung nicht dem Bezirksjugendamt für den 2. sondern für den 22. Bezirk zugestellt, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist dennoch in Gang gesetzt, weil die Zustellung gemäß den Organisationsvorschriften des Landes Wien materiell wirksam war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041646Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00657_9000000_001