Beachte gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-600093/12/Fi/Fl, VwSen-600094/12/Fi/Fl und VwSen-600095/11/Fi/Fl vom 11. März 2011 Rechtssatz: Nicht nur die räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs1 Oö FischereiG vorliegt, ist eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall iSd § 1 Abs3 Oö FischereiG vor, wobei die Verwal... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-600093/12/Fi/Fl, VwSen-600094/12/Fi/Fl und VwSen-600095/11/Fi/Fl vom 11. März 2011 Rechtssatz: In Fall einer Aufhebung nach §68 AVG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides neuerlich zu laufen (vgl VwGH 19.5.1993, 92/09/0388; Hengstschläger/Leeb, § 73 AVG Rz 61). Zuletzt aktualisiert am 26.05.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG nicht vor, wenn die säumige Behörde gemäß § 38 2. Satz AVG berechtigt ist, das Verfahren auszusetzen, wobei es zur Vermeidung von Säumnisfolgen auch keines formellen Aussetzungsbescheides bedarf. Eine Verzögerung ist nämlich nur dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie wede... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz hat unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung des (gesetzlich verpflichtend vorgesehenen) Sühneversuches an das Gemeindevermittlungsamt übermittelt. Da die Sühneverhandlung erst drei Monate später stattgefunden hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz zurückzuführen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der Bestimmung des § 52b VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren ein Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht vorgesehen. Wird der Beschuldigte jedoch im anhängigen Verfahren wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt, findet § 73 AVG keine Anwendung. (Zurückweisung des Devolutionsbegehrens) Schlagworte Devolution, Devolutionsantrag, Oberbehörde, Ents... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz §52b VStG ("§73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen (vgl dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241). Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 58 Abs.2 Oö. Vergabegesetz entscheidet die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde über einen Antrag eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, und die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragt, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gegen ihre Entscheidunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen der § 73 AVG iVm den §§ 24, 31 VStG ergibt sich, daß ein Übergang der Entscheidungspflicht im Devolutionsweg in Verwaltungsstrafsachen im Gesetz nicht vorgesehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufung wird stattgegeben. Frau A, geb. am 17.11.1958, wohnhaft in B, wird die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in S, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter folgender Bedingung erteilt: Die Antragstellerin hat den Nachweis über die Kenntnisse nachstehender Rechtsvorschriften zu erbringen: Straßenverkehrsordnung 1960; I. Abschnitt (Allgemeines), II. Abschnitt (Fahrregeln), III. Abschnitt (Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die erstinstanzliche Behörde dem Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge nicht stattgegeben und der gestellte Antrag abgewiesen und entscheidet über den eingebrachten Einspruch die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten und bringt der Berufungswerber danach eine "Säumnisbeschwerde" gegen die Berufungsbehörde beim Unabhängigen Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch verfahrensrechtliche Angelegenheiten wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen unter den Begriff des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 24 VStG. Daher ist für diesen Bereich eine Anwendung des § 73 AVG ausgeschlossen. Ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten ist daher zurückzuweisen. Schlagworte Verwaltungsstrafverfahren, verfahrensrechtliche Angelegenheiten, Wiederaufnahme, Wiederein... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Hinblick auf ihre Weisungsfreiheit in fachlichen Belangen selbst keine Oberbehörden aufweisen, so sind sie aber auch weder in organisatorischen, noch in fachlichen Belangen Oberbehörden im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze gegenüber den Administrativinstanzen, und zwar auch nicht in jenen Belangen, in denen ihre Entscheidungskompetenz in der Sache gegeben ist. mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, durch das Zerreißen ihres Asylantrages samt Durchschlag durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft xx am 23.10.1991 im Recht auf Erledigung des Antrages in Bescheidform verletzt worden zu sein. Weiters wird begehrt, allenfalls die Maßnahme aufzuheben bzw allenfalls dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sei. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschwerde über Zerreißen eines Asylantrages durch den Beamten einer Bezirkshauptmannschaft war zurückzuweisen, weil das Zerreißen eines Blattes Papier keinen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt und es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt mangelt. Überdies kann ein Asylantrag auch mündlich gestellt werden. Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der... mehr lesen...