Gemäß der Bestimmung des § 52b VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren ein Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht vorgesehen. Wird der Beschuldigte jedoch im anhängigen Verfahren wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt, findet § 73 AVG keine Anwendung. (Zurückweisung des Devolutionsbegehrens)