Der Berufung wird stattgegeben.
Frau A, geb. am 17.11.1958, wohnhaft in B, wird die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in S, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter folgender Bedingung erteilt:
Die Antragstellerin hat den Nachweis über die Kenntnisse nachstehender Rechtsvorschriften zu erbringen:
Straßenverkehrsordnung 1960; I. Abschnitt (Allgemeines), II. Abschnitt (Fahrregeln), III. Abschnitt (Bevorzugte Straßenbenützer), IV. Abschnitt, Teil D (Straßenverkehrszeichen). Die restlichen Abschnitte in Grundzügen.
Kraftfahrgesetz 1967; I. Abschnitt (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen), II. Abschnitt (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger), IV. Abschnitt (Zulassungen zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger), V. Abschnitt (Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger), X. Abschnitt (Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers). Die restlichen Abschnitte in Grundzügen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch
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Ablegung einer mündlichen Prüfung vor einem vom Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 127 Abs.2 KFG bestellten rechtskundigen Sachverständigen oder
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Absolvierung eines Ausbildungslehrganges an einer gemäß § 116 Abs.6a KFG 1967 vom Landeshauptmann von Oberösterreich ermächtigten Ausbildungsstätte. Für den Fall der Absolvierung eines solchen Lehrganges hat die Antragstellerin keine Prüfung abzulegen. Sie hat jedoch dem Landeshauptmann von Oberösterreich eine Bestätigung über die Teilnahme an folgenden Lehrinhalten gemäß dem Lehrplan für die Fahrschullehrerausbildung (Anlage 10d zu § 64c Abs.11 KDV 1967) vorzulegen: Verkehrsraum, Allgemeine Fahrordnung, ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967 sowie Allgemeine Rechtskunde. Die Berufungswerberin (im folgenden: Bw) hat mit Eingabe vom 15.12.1994 an den Landeshauptmann von Oberösterreich um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Gruppen A bis G mit Standort in Oberösterreich angesucht. Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im folgenden: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.1995, Zl., ab. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Bw die gemäß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 erforderlichen schulmäßigen Voraussetzungen (Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österr. Technischen Universität oder Reifeprüfung an einer österr. Höheren Technischen Lehranstalt, maschinen- oder elektrotechnische Richtung) nicht erfülle. Die belangte Behörde vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, daß, weil die oa Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nicht gegeben seien, der Antrag abzuweisen war, ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung prüfen zu müssen. Der O.ö. Verwaltungssenat gab der gegen die unter Ziffer 1 angeführten Entscheidung rechtzeitig erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 24.3.1995, VwSen-510014/3/Fra/Ka, insofern statt, als er diesen Bescheid behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwies.
Der O.ö. Verwaltungssenat begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Zur Geltung und Anwendbarkeit des Rechts der Europäischen Union:
Mit einer Volksabstimmung am 12.6.1994 ermächtigte das Bundesvolk die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur EU abzuschließen (BVG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr.744/1994). Mit 1.1.1995 ist die Republik Österreich der Europäischen Union beigetreten (EU-Beitrittsvertrag BGBl. Nr.45/1995). Da die Berufungswerberin Staatsbürgerin des EG-Gründungsmitgliedstaates Bundesrepublik Deutschland und somit Unionsbürgerin ist, und es sich hier um einen wirtschaftlich relevanten Sachverhalt handelt, war zunächst zu prüfen, inwieweit EG-Recht zur Anwendung kommt bzw überhaupt in der österreichischen Rechtsordnung unmittelbar gilt.
Im Beitrittsvertrag hatte sich Österreich verpflichtet, das gesamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts geltende Gemeinschaftsrecht (Acquis communautaire) zu übernehmen. Die wesentlichen Charakteristika jenes spezifischen Systems der supranationalen Rechtsetzung und Rechtskontrolle, das in den Gemeinschaftsverträgen grundgelegt ist und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften (EuGH) maßgeblich fortentwickelt wurde, liegen in der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes (das durch Gemeinschaftsorgane geschaffene Recht gilt für jeden Mitgliedstaat und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, also ohne Dazwischentreten einer nationalen Rechtssetzungsinstanz), im Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Gemeinschaftsrecht geht dem nationalen Recht, und zwar auch dem nationalen Verfassungsrecht im Konfliktfall vor), und im EuGH (dieser kontrolliert die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Gemeinschaftsorganen sowie die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten). Aus diesen gravierenden verfassungsrechtlichen Änderungen hat auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seinem Gutachten vom 28.9.1988, GZ.671.171/87-V/5/88, die Auffassung vertreten, daß wegen einer damit bewirkten Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Volksabstimmung notwendig ist.
Im Gegensatz zu einigen EG-Gründungsmitgliedstaaten ist wegen des österreichischen EU-Beitrittes am Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch vor nationalem Verfassungsrecht deshalb nicht zu zweifeln, weil die Rechtsprechung des EuGH jedenfalls zum relevanten "Acquis" zählt; jede diesbezügliche Einschränkung hätte einer ausdrücklichen Regelung im Beitrittsvertrag bedurft (vgl. G. Holzinger, Gravierende verfassungsrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit einem österreichichen EG-Beitritt, JBl 1993, 2ff). Es ist somit festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des EuGH das Gemeinschaftsrecht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ohne daß es einer Transformation in staatliches Recht bedürfte:
Gemeinschaftsrecht "gilt" in Österreich nicht anders als Bundesrecht in einem Land gilt (Öhlinger, Verfassungsrecht II, Grundrechte - Europäische Integration, S.115 f).
Wie soeben festgestellt, hat das gesamte - primäre wie sekundäre - Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH Vorrang vor dem staatlichen Recht einschließlich des Verfassungsrechts (Costa/ENEL, Slg.1964, 1251).
Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wurde vom EuGH näher präzisiert als Anwendungsvorrang (Simmenthal II, Slg.1978, 629): Dem Gemeinschaftsrecht widersprechendes nationales Recht wird nicht aufgehoben und tritt nicht automatisch außer Kraft, es darf aber im Konfliktfall nicht angewendet werden. Dies ist von jedem in Betracht kommenden staatlichen Organ - Gerichten und Verwaltungsorganen - selbständig zu beurteilen: jedes rechtsanwendende Organ hat österr. Recht am Maßstab des Gemeinschaftsrechts zu prüfen und darf es bei festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht anwenden (Inzidentzuständigkeit aller staatlicher Behörden; vgl. dazu Öhlinger, a.a.O.). Im gegenständlichen Fall steht fest, daß sich die belangte Behörde in keiner Weise in irgendeiner Hinsicht mit dem Gemeinschaftsrecht auseinandergesetzt hätte.
Anwendung des Niederlassungsrechts
Es ist nunmehr zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt nicht von der bereits im Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EGV) normierten Niederlassungsfreiheit oder allenfalls der Dienstleistungsfreiheit umfaßt ist (wird). Das Niederlassungsrecht ist in den Artikeln 52 ff des EGV, die Dienstleistungsfreiheit in den Artikeln 59 ff des EGV geregelt. Der EGV enthält weder eine Definition der Niederlassungsfreiheit noch der Dienstleistungsfreiheit. Gemäß Artikel 60 Abs.3 EGV umfaßt die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs die Freiheit des Leistenden, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung vorübergehend in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird. Unter die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit fallen also zeitlich begrenzte (vorübergehend), in grenzüberschreitender Weise, gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Gemäß Art.52 Abs.1 EGV gilt die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. Gemäß Art.52 Abs.2 EGV umfaßt die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs.2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Die beantragte Tätigkeit der Berufungswerberin fällt daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eindeutig in den Bereich des Niederlassungsrechtes nach Art.52 ff EGV. Die Niederlassungsfreiheit (Art.52 bis 58) gehört zu den vier Grundfreiheiten (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und Freiheit des Kapitalverkehrs) des EGV. Der Europäische Gerichtshof (im folgenden: EuGH) hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen (vgl. Rs.2/74, Reyners/Belgien, Rspr.1974, S.631 ff), daß die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach Art.52 ff EGV seit dem Ende der Übergangsperiode, also seit dem 1. Jänner 1970 unmittelbar anwendbar sind.
Allerdings ist zu prüfen, ob die beantragte Tätigkeit von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen ist. Gemäß Art.55 Abs.1 iVm Art.66 EGV sind nämlich Tätigkeiten ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Außerdem sind gemäß Art.56 Abs.1 EGV Sonderregelungen für Ausländer erlaubt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Niederlassungsfreiheit beschränken. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keiner der erwähnten Tatbestände vor. Darüber hinaus kann der Rat gemäß Art.55 Abs.2 EGV bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit ausnehmen. Bisher hat der Rat jedoch von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht, weshalb auch diesbezüglich keine Ausnahme vorliegen kann.
Von entscheidender Bedeutung für den ggst. Fall können allerdings Richtlinien sein, wobei man inhaltlich zwischen den allgemeinen Richtlinien betreffend die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen zum Zwecke der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie speziellen Richtlinien betreffend die Angleichung des Berufszulassungs- und Ausübungsrechts unterscheiden kann. Zum gegenständlichen Fall existiert noch keinerlei Richtlinie (Fahrschul-Richtlinie). Was die Judikatur des EuGH anlangt, so ist festzustellen, daß es bereits vereinzelt Entscheidungen gibt, die - allerdings nur in Teilbereichen - für den vorliegenden Fall interessant sind:
Im Fall Ordre des avocats au barreau de Paris/Klopp, Rs.107/83, Rspr.1984, S.2971, hat der EuGH ausgesprochen, daß es dem Begriff der Niederlassungsfreiheit immanent ist, daß sich jemand in einem anderen Staat niederlassen darf, auch unter Beibehaltung seines Standortes im Herkunftsland (es ging hier um einen Fall eines Rechtsanwaltes, der in Düsseldorf seine Kanzlei hatte und in Frankreich eine (zweite) Rechtsanwaltskanzlei eröffnen wollte); allerdings hatte er alle erforderlichen französischen Diplome; er wurde von Frankreich deshalb abgelehnt, weil nach französischem Recht ein Rechtsanwalt nur eine Kanzlei betreiben dürfe. Dies ist aber für das Gemeinschaftsrecht unerheblich.
Im Falle Reyners/Belgien, Rs.2/74, ging es darum, daß ein niederländischer Rechtsanwalt, der ebenfalls in Belgien studiert hatte und deshalb die entsprechenden belgischen Diplome besaß, von den belgischen Behörden nicht zugelassen wurde; auch hier hat der EuGH die Nichtzulassung als unzulässige Diskriminierung erklärt. Von entscheidender Bedeutung sind die sogenannten Anerkennungs- und Koordinierungsrichtlinien:
Bei der Verwirklichung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich von Handel, Handwerk, Industrie und Landwirtschaft wurden die in den allgemeinen Programmen vorgegebenen Zeitpläne weitgehend eingehalten; dies insbesondere durch Übergangsregelungen, die, unter Verzicht auf inhaltliche Angleichung der Ausbildungsordnungen, während einer bestimmten Zeit ausgeübte praktische Berufstätigkeit als Ersatz für einen Befähigungsnachweis im Aufnahmeland anerkannten. Da die Bw über einen längeren Zeitraum eine entsprechende praktische Berufstätigkeit ausgeübt hat, könnte man nun zur Auffassung gelangen, daß auch hier unter Verzicht auf inhaltliche Angleichung der Ausbildungsnormen, dh im konkreten Fall nach § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ihre praktische Berufstätigkeit einen Ersatz darstellen könnte, sodaß die Berufungswerberin berechtigt wäre, auch in Österreich eine Fahrschule zu führen. Im Gegensatz zu den Bereichen Handel, Handwerk und Industrie etc gibt es jedoch für den Bereich Fahrschulen - der unter den Verkehrsbereich zu subsumieren ist - keine entsprechende Richtlinie.
Da die Bw kein Diplom im eigentlichen Sinne innehat, fällt auch der Bereich der wechselseitigen Anerkennung der Diplome im gegenständlichen Fall weg (Richtlinie zur Anerkennung der Hochschuldiplome Nr.89/48/EWG).
Im gegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Richtlinie Nr.92/51/EWG vom 18.6.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.1992, Nr.L209, S.25ff).
Danach ist für alle Gemeinschaftsbürger vorgesehen, daß die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen von einem Aufnahmestaat, in dem eine bestimmte berufliche Tätigkeit reglementiert ist, anerkannt oder berücksichtigt werden. Erfaßt werden davon alle Gemeinschaftsangehörigen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß eines kurzen Studienganges oder eine Sekundarschulausbildung vorweisen können sowie bestimmte Personen, die zwar kein Diplom besitzen, aber über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen (wie im gegenständlichen Fall). Die Tatsache, daß für einzelne Berufe spezifische Richtlinien betreffend die Harmonisierung der Berufsausübungs- und Zulassungsregeln fehlen und diese Berufe auch nicht der allgemeinen Hochschuldiplomrichtlinie unterfallen, berechtigt Mitgliedstaaten aber nicht, Angehörigen dieser Berufssparten die Ausübung ihres Berufes zu verbieten (Art.5 RL 92/51/EWG). Im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Art.52 und Art.59 EGV sind die Mitgliedstaaten nach der Judikatur des EuGH (zB Rs.11/77 Patrick/Minister für kulturelle Angelegenheiten, Rechtsprechung 1977, S.1199 ff ua) nämlich verpflichtet, auch bei Fehlen spezifischer Richtlinien, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Diplom (Befähigungsnachweis) auf seine Gleichwertigkeit mit dem innerstaatlichen Diplom zu prüfen und gegebenenfalls als gleichwertig anzuerkennen (Äquivalenzprüfung). Da sich somit die erwähnte Richtlinie auf vollausgebildete Personen bezieht (und nicht auf Lehrgänge, Titel, Diplome etc), war es nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates unzulässig, die Berufungswerberin lediglich nach dem formalen Kriterium des Erfüllens der Voraussetzungen nach österreichischem Recht (§ 109 Abs.1 lit.e KFG 1967) summarisch zu prüfen, da die Bw gerade für diesen Beruf in der BRD zugelassen ist und diesen auch seit Jahren ausübt. Die Erstbehörde hätte somit eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen müssen und keinesfalls war sie berechtigt, der Berufungswerberin die Ausübung ihres Berufes in Österreich pauschal abzulehnen.
Dies ist folgendermaßen zu begründen:
Der EuGH hat in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou), Urteil vom 7.5.1991; Slg.1991, S.I-2357, ausgesprochen, daß nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, daß sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des ihnen durch Art.52 EGV gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigen. Dies kann der Fall sein, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen. Ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, hat somit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen, daß er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.
Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind. Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, daß die durch den ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, daß dieser Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich hingegen, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen. Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studienganges oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch die schriftliche Anfrage vom 22.12.1987, Nr.1928/87, von Frau A A (LDR-B) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend "Die Fahrschulen und die für 1992 vorgesehene Vollendung des großen Binnenmarktes" von Interesse. Die Anfrage lautet: "In Belgien erfolgt die Zulassung von Fahrschulen durch den Staat. Werden die Fahrschulen im Anschluß an die Verwirklichung des für 1992 vorgesehenen großen Binnenmarktes der Konkurrenz ausländischer Fahrschulen, die sich dann auf belgischem Gebiet niederlassen, ausgesetzt sein?" Die Antwort von Lord Cockfield im Namen der Kommission vom 16.3.1988 lautet wie folgt: "Artikel 52 des EWG-Vertrages, der seit dem Ende der Übergangszeit, also seit dem 1. Januar 1970 (bei einem späteren Beitritt seit dessen Datum), unmittelbar anwendbar ist, ermöglicht es jedem Bürger eines Mitgliedstaats, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederzulassen, um dort "nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen" eine Fahrschule zu eröffnen und zu leiten. Es trifft zu, daß kein gemeinschaftlicher Rechtsakt verabschiedet worden ist, um die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts insbesondere dadurch zu erleichtern, daß diejenigen Mitgliedstaaten, die als Voraussetzung für den Zugang zu der betreffenden Tätigkeit einen förmlichen Nachweis der beruflichen Eignung verlangen, dazu verpflichtet werden, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen ähnlichen Befähigungsnachweis anzuerkennen. Eine Angleichung der Ausbildung und eine spezifische gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise in dem betreffenden Bereich wurden im Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 auch nicht vorgesehen. Der Gerichtshof hat aber durch seine Rechtsprechung die Strenge des Grundsatzes der Inländerbehandlung ein wenig gemildert. Aus dem Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens) läßt sich nämlich ableiten, daß ein Aufnahmestaat verpflichtet ist zu beurteilen, inwieweit ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom bescheinigt, daß dessen Inhaber über - gleichartige oder doch zumindest gleichwertige - Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie der Inhaber eines inländischen Diploms. Nach Ansicht der Kommission sind die belgischen Behörden daher verpflichtet, einen von einem europäischen Bürger in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen förmlichen Befähigungsnachweis, der in letzterem zur Eröffnung und Leitung einer Fahrschule berechtigt, ganz oder teilweise zu berücksichtigen" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.L289/1988).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde die oa Gleichwertigkeitsüberprüfung durchzuführen hat: Der EuGH hat - siehe oben - in seinem Urteil vom 15.10.1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens) darauf hingewiesen, daß die Prüfung, ob die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates vorgeschriebenen entsprechen, von den nationalen Behörden nach einem Verfahren vorgenommen werden muß, das mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in bezug auf den effektiven Schutz der den Gemeinschaftsangehörigen vom Vertrag verliehenen Grundrechte in Einklang steht. Deshalb muß jede Entscheidung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten können, auf denen die ihm gegenüber getragene Entscheidung beruht. Würde daher diese (Gleichwertigkeits-) Prüfung der unabhängige Verwaltungssenat vornehmen, würde der Berufungswerberin der vom EuGH geforderte gerichtliche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art.130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm §§ 67a ff AVG) - im wesentlichen "nur" als Revisionsinstanz (§ 41 Abs.1 VwGG) und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Daß diese beschränkte Kontrollbefugnis des VwGH verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken angesichts Art.6 MRK hervorruft, wurde schon wiederholt aufgezeigt (vgl.zB Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S.31 ff). Dazu kommt, daß die EG-Organe für den Bereich der Anwendung von EG-Recht durch innerstaatliche Behörden von einem ähnlich weiten Begriff der "civil rights" bzw "droits de caractere civil" ausgehen wie die Europäischen Instanzen in Straßburg (ist nunmehr offenkundig). Es war daher zwingend anzunehmen, daß die Gleichwertigkeitsprüfung von der Behörde durchzuführen ist, sodaß für die Berufungswerberin eine allfällige (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.
Die belangte Behörde hat weder eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des Vorbringens der Bw vorgenommen noch geprüft, ob die Bw aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung hat. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen erscheint es unvermeidlich, die gebotene Prüfung durchzuführen und nach dem Ergebnis dieses Prüfungsverfahrens eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen. Es war daher im Sinne des Eventualantrages der Berufungswerberin spruchgemäß zu entscheiden."
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren, obwohl der O.ö. Verwaltungssenat in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt hat, daß es unvermeidlich erscheint, die dargestellte Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen und nach dem Ergebnis dieses Prüfungsverfahrens eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen, diese Prüfung nicht durchgeführt. Die belangte Behörde hat lediglich das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten um Stellungnahme ersucht, ob die von der Berufungswerberin absolvierte Schulausbildung bzw die Ablegung der Fahrlehrerprüfungen als gleichwertig im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967 anzusehen ist. Diese Anfrage hätte - siehe oben - unterbleiben können, weil die hierauf gegebene Antwort nicht entscheidungsrelevant ist. Im nunmehr angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde im wesentlichen lediglich auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4.7.1995, GZ.-5.000/300-22d/95, in der angeführt ist, daß die von der Berufungswerberin absolvierten Schulen (Hauptschule, zweijährige Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Kinderpflege, kaufmännische Berufsschule) sowie die Erlaubnis, in D-N/I, P-straße, eine Fahrschule zu betreiben - Betriebsart Verbrennungsmaschine der Klassen 1 und 3 -, sowie die tatsächliche Ausübung des Berufes seit 1986 nicht als gleichwertig mit den österreichischen Bestimmungen über die Ausübung der Fahrschultätigkeit anzusehen ist. Hinzu kommt, daß die belangte Behörde erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs.1 AVG den angefochtenen Bescheid erlassen hat, weshalb die Bw an den O.ö. Verwaltungssenat auch einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG stellte. Dieser Devolutionsantrag wurde jedoch in der Folge zurückgezogen, weil der angefochtene Bescheid zwar erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs.1 leg.cit. abgesandt, jedoch noch vor dem Einlangen des Devolutionsantrages beim O.ö. Verwaltungssenat der Berufungswerberin zugestellt wurde. Aufgrund der oa Versäumnisse der belangten Behörde hat nun der O.ö. Verwaltungssenat im Sinne der Grundsätze der Verfahrensökonomie und eines fairen Verfahrens das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren zur Gänze nachgeholt und ist aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung gelangt, daß dem Antrag der Bw auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule am beantragten Ort mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B und daher ihrer Berufung stattzugeben ist. Dies wird folgendermaßen begründet:
Gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs.1 leg.cit.). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs.1 gilt sinngemäß.
Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3 leg.cit.) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
a) österr. Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
b)
vertrauenswürdig sind,
c)
die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
d)
auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs.2 lit.b und lit.c bestellt wird,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
f) die Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Gruppen von Kraftfahrzeugen besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe, sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe fallen, erforderlich,
h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines der in lit.e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen;
Gemäß § 110 Abs.1 lit.a KFG 1967 darf die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
Gemäß § 111 Abs.2 KFG 1967 ist im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
Die Bw erfüllt die Voraussetzungen gemäß §§ 109 Abs.1 und 110 Abs.1 KFG 1967.
Sie hat bereits das 27. Lebensjahr vollendet. Sie ist Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Bw ist vertrauenswürdig, weil sie sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht unbescholten ist. Ein Führungszeugnis des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof sowie eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg wurden beigebracht. Sowohl im Führungszeugnis des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof als auch in der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftahr-Bundesamtes scheinen keine Eintragungen auf. Aufgrund der vorgelegten Bankgarantie ist die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleistet. Es sind die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt. Die Bw hat in unmittelbarer Nähe von Schärding einen Hauptwohnsitz begründet und glaubhaft dargelegt, daß sie für den Fall der Erteilung einer Fahrschulbewilligung die Fahrschule N (BRD) hinsichtlich der Klassen 1 und 3 (entspricht in Österreich den Gruppen A und B) aufläßt, sich der Fahrschule in Schärding widmen und den Betrieb selbst führen wird. Somit liegt auch die Voraussetzung des § 109 Abs.1 lit.d leg.cit. vor. Die Bw besitzt die Ausbildungserlaubnis eines deutschen Fahrlehrers für alle Fahrschulklassen, die den beantragten Gruppen von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs.1 KFG 1967) in Österreich entsprechen. Der Bw wurde am 20.6.1975 vom Landratsamt Freyung-Grafenau ein Führerschein für die Klassen 1 und 3 ausgehändigt. Am 14.10.1994 wurde der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Sch unter der Zl. ein Führerschein für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G ausgestellt. Die Bw hat glaubhaft dargelegt, daß sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang die entsprechenden Fahrzeuge gelenkt hat. Ebenso hat sie glaubhaft gemacht, daß innerhalb der letzten zehn Jahre die geforderte Erfahrung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben hat. Aus dem vorgelegten Fahrlehrerschein geht hervor, daß ihr vom Landratsamt F-G am 17.11.1983 die Erlaubnis für die Ausbildung von Fahrschülern auf Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmaschine Klasse 3 ausgestellt wurde. Diese Fahrerlaubnis wurde am 6.4.1984 auf die Klasse 1 und am 5.2.1985 auf die Klasse 2 erweitert. Zur fehlenden Voraussetzung hinsichtlich § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 wird angeführt:
Als Rechtsgrundlage der von Art.8 der Richtlinie Nr. 92/51/EWG geforderten Gleichwertigkeitsprüfung kommen Art.52ff EGV in Frage. Das dort enthaltene Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit wäre durch das zusätzliche Erfordernis der Reifeprüfung nicht verletzt, da es für In- und Ausländer gleichermaßen gilt.
Allerdings hat der EuGH den Inhalt der Niederlassungsfreiheit über
das bloße Diskriminierungsverbot hinaus zu einem allgemeinen
Beschränkungsverbot entwickelt. So wurde ausgeführt, daß auch die
nichtdiskriminierende Behandlung von EG-Ausländern nur dann mit EGV
vereinbar ist, "wenn die in ihnen enthaltenen Beschränkungen
wirklich in Anbetracht allgemeiner Verpflichtungen gerechtfertigt
sind, von denen die Ausübung der fraglichen Berufe abhängt ... .
Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschränkungen geeignet sind,
.... den Zugang zum Beruf über das zur Erreichung der genannten
Ziele erforderliche Maß hinaus zu behindern." (siehe Rs 11/77, Patrick, Slg. 1977, S. 1199 ff.; Rs.16/78, Choquet, Slg. 1978, S 2293 ff.; Rs. 107/83, Klopp, Slg. 1984, S. 2971 ff.; Rs C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, S. I-2357 ff.)
Im Ergebnis bedeutet dies, daß auch nichtdiskriminerende Maßnahmen gegenüber EG-Ausländern verboten sind, wenn sie unverhältnismäßig, das heißt für die Erreichung des angestrebten Zieles weder geeignet noch erforderlich sind (vgl. dazu zuletzt Zuleeg, Die Grundfreiheiten des gemeinsamen Markts im Wandel, Festschrift für Ulrich Everling, Baden-Baden 1995, Bd.II., S. 1717ff). Es ist daher zu prüfen, ob das zusätzliche Erfordernis der Reifeprüfung verhältnismäßig ist.
Das Ziel dieses zusätzlichen Erfordernisses kann, da es um das Betreiben einer Fahrschule geht, vorrangig darin gesehen werden, daß ein ordnungsgemäßer Unterricht in den für den Erwerb eines Führerscheines notwendigen Fächern gewährleistet ist, um damit zur Verkehrssicherheit beizutragen, sowie den Besuchern von Fahrschulen einen zielführenden Unterricht zu garantieren.
Daß dafür vom Betreiber einer Fahrschule eine Reifeprüfung verlangt wird, erscheint weder geeignet noch erforderlich, aber zufolge Art.5 RL 92/51/EWG kann verlangt werden, daß die Antragstellerin entweder einen
-
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder (Def: Art.1 lit.i)
-
eine Eignungsprüfung ablegt - Wahlrecht der Antragstellerin! - (Def: Art.1 lit.j).
Die Verkehrssicherheit wird vielmehr durch die Führerscheinprüfung gesichert. Erforderlich erscheint im Hinblick auf den zielführenden Unterricht die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bw in den einschlägigen Fächern.
Dazu dient die genannte Gleichwertigkeitsprüfung, in deren Rahmen auch die eventuelle Tatsache zu berücksichtigen ist, daß der Antragsteller in einem anderen EG-Mitgliedsstaat bereits eine Fahrschule betrieben hat.
Im Ergebnis führt dies dazu, daß eine Kollision zwischen dem österreichischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht vorliegt. In diesem Fall greift der unbestrittene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Dies bedeutet wiederum, daß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 auf Unionsbürger nur soweit zur Anwendung kommt, als er Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung ist.
Nach § 11 Abs.1 Z3 des in Deutschland geltenden Fahrlehrergesetzes (im folgenden: FahrlG) muß der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt. Nach § 11 Abs.1 Z4 leg.cit. ist als weitere Voraussetzung normiert, daß der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein muß. Nach § 1 Abs.1 des FahrlG bedarf, wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), der Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrer). § 2 des FahrlG regelt die Voraussetzungen der Fahrlehrererlaubnis. Nach dieser Bestimmung wird die Fahrlehrererlaubnis erteilt, wenn der Bewerber
1.
mindestens 23 Jahre alt ist,
2.
geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen,
2a. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Fortbildung besitzt,
3.
die Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 2 besitzt,
4.
über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die er die Fahrlehrererlaubnis beantragt hat; als ausreichend gilt eine in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erworbene Praxis von drei Jahren auf Kraftfahrzeugen der Klasse 3, von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der Klasse 2, von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der Klasse 1; abweichend hiervon gilt eine einjährige Fahrpraxis als ausreichend, wenn der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 2 mindestens sechs Monate lang hauptberuflich Kraftfahrzeuge der Klasse 2 geführt hat,
4a. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Prüfung an einem ganztätigen, und ununterbrochenen Lehrgang in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen hat; die Lehrgangsdauer beträgt für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 3 mindestens fünf Monate, für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 1 mindestens sechs Monate, für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 2 mindestens sieben Monate, für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3, 1 und 2 mindestens acht Monate; besitzt der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis bereits die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 3, so beträgt die Dauer des Lehrganges für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 1 mindestens einen Monat und der Klasse 2 mindestens zwei Monate,
5. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.
Nach § 4 Abs.1 des FahrlG darf zur Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr.5) ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzung des § 2 Nr.1 bis 4a erfüllt.
Nach § 4 Abs.2 leg.cit. muß die Prüfung den Nachweis erbringen, daß der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern in den Klassen, in denen er ausbilden will, besitzt. Er hat ausreichende technische Kenntnisse des Kraftfahrzeuges, gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs und mit den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen sowie die Fähigkeit, in leicht verständlicher Weise einen sachgemäßen Unterricht zu erteilen, nachzuweisen.
Nach § 4 Abs.3 leg.cit. erläßt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung, den Rücktritt und den Ausschuß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe, die Ergänzungs- und die Wiederholungsprüfungen.
Aufgrund der letztgenannten Bestimmung erging die Prüfungsordnung für Fahrlehrer. Nach § 12 der Fahrlehrer- Prüfungsordnung hat der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis in der Prüfung seine fachliche Eignung im Sinne des § 2 Nr.5 und des § 4 des FahrlG nachzuweisen. Insgesamt sind an den Fahrlehrer in allen Prüfungsgebieten hohe Anforderungen zu stellen. Als Lehrer der künftigen Kraftfahrer muß er in allen Bereichen des § 4 Abs.2 FahrlG "Experte" sein. Das gilt für die rechtlichen und der technischen Kenntnisse sowie für die praktische Befähigung ebenso wie für die pädagogisch- didaktische Qualifikation. Andererseits findet das Maß und die Intensität der zu verlangenden Kenntnisse und Befähigungen an der vom Gesetzgeber festgelegten Fortbildung und Ausbildung ihre Grenzen. Dabei darf sich der Prüfungsausschuß allerdings nicht nach dem Standard richten, den auch ein schwach begabter oder mäßig leistungswilliger Bewerber erreichen kann, sondern nach einem objektivierten, auf einen "mittleren" Bewerber bezogenen Maßstab. Im Bereich des Verkehrsrechts müssen die Kenntnisse der Fahrlehrer denen eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (vgl. § 4 des Kraftfahr-Sachverständigengesetzes) gleichwertig sein (vgl. Anmerkung zu § 12 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung in Fahrlehrer-Recht; kommentiert von Bouska, Vogel-Verlag, München). Nach § 13 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, einer mündlichen Lehrprobe, einem praktischen Teil und einer praktischen Lehrprobe. Nach § 14 Abs.1 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber im schriftlichen Teil der Prüfung um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 3 unter Aufsicht drei Aufgaben aus dem Verkehrsrecht und eine Aufgabe aus der Kraftfahrzeugtechnik zu bearbeiten. Seine Ausführungen hat er gegebenenfalls durch Handskizzen zu ergänzen. Von den Aufgaben aus dem Verkehrsrecht müssen zwei das Verhalten im Straßenverkehr einschließlich Gefahrenlehre betreffen. Für die Bearbeitung der Aufgaben ist eine Zeit von zusammen vier Stunden vorzusehen.
Nach § 14 Abs.2 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber zusätzlich oder bei Erweiterungsprüfungen zu bearbeiten:
1. der Bewerb um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 1 eine Aufgabe über das Verhalten im Straßenverkehr einschließlich Gefahrenlehre sowie eine Aufgabe über die Funktions- und Wirkungsweise von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 in einer Zeit von zusammen einer Stunde;
2. der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse 2 eine Aufgabe über das Verhalten im Straßenverkehr einschließlich Gefahrenlehre und Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie eine Aufgabe über die Funktions- und Wirkungsweise von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 und Zügen in einer Zeit von zusammen zwei Stunden. Nach § 15 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber im mündlichen Teil der Prüfung in etwa 30 Minuten einen zusammenfassenden Nachweis seines Fachwissens zu erbringen. Nach § 16 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber in der mündlichen Lehrprobe in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er über ein gestelltes Thema aus dem Lehrstoff für Fahrerlaubniswerber in umfassend und verständlicher Form Unterricht erteilen kann. Nach § 17 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber im praktischen Teil der Prüfung in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse, für die er die Fahrlehrererlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.
Nach § 18 der Fahrlehrer-Prüfungsordnung hat der Bewerber in der praktischen Lehrprobe in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einen Fahrschüler im Straßenverkehr richtig anzuleiten.
Für Österreich finden sich die entsprechenden Regelungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung im KFG 1967. Nach § 116 Abs.1 KFG 1967 darf als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht nur erteilen, der ua ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzt. Nach § 116 Abs.2 leg.cit. kann jedoch der Landeshauptmann auf Antrag vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und einen guten Erfolg nachweisen kann.
Nach § 117 Abs.1 KFG 1967 darf eine Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die im § 109 Abs.1 lit.b und lit.g angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 116 Abs.3 KFG 1967 hat der Landeshauptmann vor der Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (Abs.1 leg.cit.) ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs.2 und 3 leg.cit. bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist aufgrund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 leg.cit.) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht.
§ 118 KFG 1967 regelt die Lehrbefähigungsprüfung für Fahschullehrer und Fahrlehrer. Diese Bestimmung normiert im Abs.1, daß die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen hat. Sie kann für ein Ergänzungsgutachten den Ergebnissen bereits bestandener Lehrbefähigungsprüfungen entsprechend abgekürzt werden. Gemäß § 118 Abs.2 KFG 1967 ist die theoretische Prüfung bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich. Gemäß § 118 Abs.3 KFG 1967 darf die praktische Prüfung erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen.
§ 118 Abs.5 KFG 1967 enthält eine Verordnungsvermächtigung. Danach sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrerbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer festzusetzen.
Die entsprechenden Regelungen enthält § 65 KDV.
Gemäß § 65 Abs.1 KDV hat sich die im § 118 Abs.2 KFG 1967 angeführte schriftliche theoretische Prüfung über wenigstens ein Thema aus dem im Absatz 2 angeführten Prüfungsstoff zu erstrecken. Gemäß § 65 Abs.2 KDV 1967 hat sich der jeweils in Betracht kommende Prüfer durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommende Gruppe maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhälnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.
Gemäß § 65 Abs.3 KDV 1967 sind bei der praktischen Prüfung dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeiten erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.
Weiters regelt die KDV den Umfang des Prüfungsstoffes gemäß einem festgelegten Lehrplan.
Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf gemäß § 64c Abs.2 KFG 1967 nur in vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Ausbildungsstätten erfolgen. § 64c KDV 1967 normiert auch ua welche Lehrkräfte für Fachvorträge zur Verfügung stehen müssen, welche fachliche Voraussetzungen diese aufzuweisen haben sowie die Dauer der Ausbildung.
Sohin ist festzustellen, daß die oben auszugsweise zitierten einschlägigen Vorschriften des deutschen Fahrlehrerrechtes insgesamt hinsichtlich der Anforderungen zur Führung einer Fahrschule mit den österr. einschlägigen Rechtsvorschriften als gleichwertig anzusehen sind. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland muß der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis jeweils die Fahrerlaubnis für die Klasse (in Deutschland) bzw die Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe (in Österreich) besitzen und eine gewisse Zeit hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein (in Deutschland) bzw in Österreich glaubhaft machen, daß er eine gewisse Zeit die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben hat. Was die Anforderungen an den Fahrlehrer bzw in Österreich an den Fahrschullehrer betrifft, ist festzustellen, daß das deutsche Fahrlehrerrecht mindestens ebenso hohe Standards hinsichtlich der rechtlichen und technischen Kenntnisse sowie für die praktische Befähigung und pädagogisch-didaktische Qualifikationen festlegt, wie die österreichische einschlägige Rechtslage.
Der Berufungswerberin wurde aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlagen bereits 1986 die Bewilligung zur Fahrschulerlaubnis für die Klassen 1 und 3 erteilt. Die Bw hat somit auf dem Gebiet der Führung einer Fahrschule hinsichtlich der bewilligten Klassen bereits eine zehnjährige Berufserfahrung aufzuweisen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß abgesehen vom Fehlen der schulmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967, die persönlichen, fachlichen und praktischen Voraussetzungen der Bw den in Österreich gesetzlich geforderten Voraussetzungen gleichzusetzen sind. Eine Einschränkung muß jedoch insoferne gemacht werden, als die Bw naturgemäß keinen schulmäßigen Nachweis auf der Grundlage der österreichischen einschlägigen Rechtslage zur Führung einer Fahrschule erbringen konnte.
Zur fehlenden Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung wird ausgeführt: Würde man von der Bw verlangen, die oa Reifeprüfung nachzuholen, kann unter den oben angeführten Aspekten der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Fahrschulerlaubnis und der 10-jährigen Praxis hinsichtlich der Führung einer Fahrschule wohl schwerlich behauptet werden, daß die Bw erst nach erfolgreicher Ablegung dieser Reifeprüfung in der Lage wäre, die für den Erwerb der Lenkerberechtigungen notwendigen Fächer zu unterrichten bzw den Führerscheinkandidaten einen zielführenden Unterricht zu garantieren. Daß dem nicht so ist, zeigt auch die Erfahrung in Österreich, wo beispielsweise bei Nachfolgebetrieben durch hinterbliebene Ehegatten oder Nachkommen nach dem Tod des Besitzers einer Fahrschulbewilligung ebenso eine zielführende Ausbildung garantiert wird, wie zu Lebzeiten des Fahrschulbesitzers, der diese Reifeprüfung aufgewiesen hat. Dieselben Überlegungen gelten bei "de facto" - Leitern von Fahrschulen. Beim Erfordernis der Reifeprüfung handelt es sich, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.1995, Zl.G 198/94 ua festgestellt hat, um eine den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit beschränkende Bestimmung. Mit dieser Feststellung ist somit überhaupt nichts darüber ausgesagt, ob der Betrieb einer Fahrschule durch eine Person ohne Reifeprüfung einen weniger zielführenden Fahrschulunterricht zu gewährleisten in der Lage ist, als eine Person mit Reifeprüfung.
Wie bereits oben ausgeführt, kann, wenn die vergleichende Prüfung ergibt, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, der Aufnahmemitgliedsstaat von dem Betroffenen (Bw) den Nachweis, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen. Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob der Aufnahmemitgliedsstaat im Rahmen eines Studienganges oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen. Die Bw war bisher in Österreich beruflich nicht einschlägig tätig. Sie konnte daher auch keinen Nachweis über die für das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung notwendigen Kenntnisse erbringen. Der O.ö. Verwaltungssenat hielt es daher für geboten, die gegenständliche Bewilligung an die spruchgemäße Bedingung zu knüpfen. Aufgrund des Wahlrechtes der Bw, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, war diese Bedingung alternativ vorzuschreiben.